Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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haupt maßgebend gewesen sind, dem Versicherten zur Last fallenden Betrug oder Irrthum 
nachzuweisen vermag. Der Verwaltungsbehörde verbleibt jedoch das Recht, falls ihr 
gegen eine Versicherung Bedenken beigehen, das zur Feststellung der einschlagenden Ver— 
hältnisse, oder zur Berichtigung oder Aufhebung der Versicherung Nöthige anzuordnen. 
11. Die gleichzeitige Versicherung von Gegenständen eines und desselben Eigen- 
thümers in einem und demselben Gebäude, oder einer und derselben Sache bei mehreren 
Privatanstalten, ist nur unter der Bedingung erlaubt, daß die hierbei betheiligten 
Privatanstalten von der mehrfachen Versicherung in Kenntniß gesetzt worden sind und 
der Nachweis, daß solches geschehen, der Behörde erster Instanz bei Einreichung der 
Police (8 10) mit vorgelegt wird. 
*12. In keinem Falle darf die Versicherungssumme, mag die Versicherung nur 
bei einer oder bei mehreren Privatanstalten genommen werden, den Verkehrswerth der 
betreffenden Versicherungsobjecte übersteigen. 
“13. Die Behörde erster Instanz hat die ihr vorgelegten Policen, Policennach- 
träge und Versicherungsscheine im Mangel Bedenkens zum Zeichen der ordnungsmäßig 
erfolgten Anzeige, der ausgeübten Controle und der Berichtigung des berechneten 
Kostenbetrags abzustempeln und nach dessen Erfolg zurückzugeben. 
§ 14. Für die Abstempelung der im vorstehenden Paragraphen gedachten Ver- 
sicherungsurkunden und für die lediglich auf die vorschriftmäßige behördliche Controle 
sich beziehenden, durch die Betheiligten nicht besonders veranlaßten Geschäfte, ist die 
Behörde erster Instanz berechtigt, bei einer Versicherungssumme 
bis mit 1,5000 — 4 254 
von über 1,500 = bis mit 3,000 — 50 
-- 3,000--- 6,000-1--——- 
-- 6,000--- 9,000-1-50- 
-- 9,000---15,000-2-——- 
--15,000---30,000-3-——- 
--30,000---45,000-4-—- 
--45,000---60,000-5-—- 
--60,000---90,000-6-50- 
--90,000---120,000-8-—- 
--120,000---150,000-9-50- 
--150,000--180,000-11-—- 
--180,000-unddarüber 12--——- 
als summarische Vergütung in Ansatz zu bringen. 
Die Kosten für besondere, durch die Betheiligten selbst veranlaßten Geschäfte sind 
in dieser Vergütungssumme nicht begriffen, sondern vorkommenden Falls noch besonders 
aufzuführen.
	        
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