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haupt maßgebend gewesen sind, dem Versicherten zur Last fallenden Betrug oder Irrthum
nachzuweisen vermag. Der Verwaltungsbehörde verbleibt jedoch das Recht, falls ihr
gegen eine Versicherung Bedenken beigehen, das zur Feststellung der einschlagenden Ver—
hältnisse, oder zur Berichtigung oder Aufhebung der Versicherung Nöthige anzuordnen.
11. Die gleichzeitige Versicherung von Gegenständen eines und desselben Eigen-
thümers in einem und demselben Gebäude, oder einer und derselben Sache bei mehreren
Privatanstalten, ist nur unter der Bedingung erlaubt, daß die hierbei betheiligten
Privatanstalten von der mehrfachen Versicherung in Kenntniß gesetzt worden sind und
der Nachweis, daß solches geschehen, der Behörde erster Instanz bei Einreichung der
Police (8 10) mit vorgelegt wird.
*12. In keinem Falle darf die Versicherungssumme, mag die Versicherung nur
bei einer oder bei mehreren Privatanstalten genommen werden, den Verkehrswerth der
betreffenden Versicherungsobjecte übersteigen.
“13. Die Behörde erster Instanz hat die ihr vorgelegten Policen, Policennach-
träge und Versicherungsscheine im Mangel Bedenkens zum Zeichen der ordnungsmäßig
erfolgten Anzeige, der ausgeübten Controle und der Berichtigung des berechneten
Kostenbetrags abzustempeln und nach dessen Erfolg zurückzugeben.
§ 14. Für die Abstempelung der im vorstehenden Paragraphen gedachten Ver-
sicherungsurkunden und für die lediglich auf die vorschriftmäßige behördliche Controle
sich beziehenden, durch die Betheiligten nicht besonders veranlaßten Geschäfte, ist die
Behörde erster Instanz berechtigt, bei einer Versicherungssumme
bis mit 1,5000 — 4 254
von über 1,500 = bis mit 3,000 — 50
-- 3,000--- 6,000-1--——-
-- 6,000--- 9,000-1-50-
-- 9,000---15,000-2-——-
--15,000---30,000-3-——-
--30,000---45,000-4-—-
--45,000---60,000-5-—-
--60,000---90,000-6-50-
--90,000---120,000-8-—-
--120,000---150,000-9-50-
--150,000--180,000-11-—-
--180,000-unddarüber 12--——-
als summarische Vergütung in Ansatz zu bringen.
Die Kosten für besondere, durch die Betheiligten selbst veranlaßten Geschäfte sind
in dieser Vergütungssumme nicht begriffen, sondern vorkommenden Falls noch besonders
aufzuführen.