Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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sachen requirirt werden, während andererseits die Verwaltungsbehörden etwaige 
Requisitionen der Gerichtsbehörden ebenfalls kostenfrei zu erledigen haben. 
Wenn dagegen Gerichtsbehörden wegen richterlicher Handlungen requirirt 
werden, so sind die von ihnen zu liquidirenden Kosten von der Verwaltungs— 
behörde als Separatgebühren außer dem Bauschkostenquantum noch besonders in 
Ansatz zu bringen. 
5. In allen denjenigen kostenpflichtigen Angelegenheiten, welche unter keine der in 
vorstehender Gebührentaxe unter I, 1 bis 14 und unter II aufgeführten Rubriken 
fallen, haben die unter I, 15 a, b und e eingestellten Sätze, beziehentlich analog, 
zum Anhalten zu dienen, soweit nicht etwa durch Specialvorschriften bestimmte 
Sätze dafür eingeführt sind oder noch eingeführt werden. 
6. Bei den bestehenden Vorschriften über die zu erhebenden Gebührenfixa für die 
Beaufsichtigung der Kirchenvermögen und der Vermögen der Stiftungen für 
Kirchen= und Schulzwecke behält es sein Bewenden. 
Die Vorschriften über den Ansatz von Verlägen 2c. in gewissen Angelegen- 
heiten, wie in Kirchen-, Schul-, Gemeinde= und Jagdsachen leiden künftig nur 
noch insoweit Anwendung, als es sich um Insertionskosten, Sachverständigen- 
und ähnliche Separatgebühren handelt. Dagegen ist von der Berechnung des 
Aufwands für Copialien, Porto, Botenlöhne, Behändigungs= und Bestellgebühren, 
soweit derselbe lediglich in Folge des behördlichen Aufsichtsrechts erwächst, in den 
gedachten Angelegenheiten in Zukunft abzusehen. 
  
95. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Lübecker Feuer-Versicherungsgesellschaft betreffend; 
vom 30. September 1876. 
De- Ministerium des Innern hat der Lübecker Feuer-Versicherungsgesellschaft auf 
Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungsbedingungen und Agenten- 
Instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des Gesetzes über 
das Brandversicherungswesen vom 23. August 1862 und § 36 der Ausführungsver- 
ordnung vom 20. October desselben Jahres (Seite 366, beziehentlich 606 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) zulässigen Versicherungen innerhalb des 
Königreichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz und die Ausführungsver- 
ordnung vom gedachten Tage vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen mit 
Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.
	        
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