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Art. 3.
Die Erbschaftssteuer wird entrichtet:
A. mit Einem vom Hundert des Betrags, wenn der Anfall an Personen gelangt,
welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in einem
Dienstverhältnisse gestanden haben, sofern der Anfall in Pensionen, Renten oder
anderen, auf die Lebenszeit des Bedachten beschränkten Nutzungen besteht, die
ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser geleistete Dienste zugewendet werden;
B. mit Drei vom Hundert des Betrags, wenn der Anfall gelangt:
1. an nicht zum Pflichttheile berechtigte Verwandte des Erblassers bis mit
Einschluß des vierten Grades, jedoch mit Ausschluß der vollbürtigen
und halbbürtigen Geschwister und der Abkömmlinge derselben ersten
Grades;
2. an Stiefkinder und deren Abkömmlinge, sowie an Stiefeltern;
3. an Schwiegereltern und Schwiegerkinder;
C. mit Fünf vom Hundert des Betrags in allen anderen Fällen.
Bei Lehnsanfällen, ingleichen bei Anfällen von Familienfideicommissen und Heb-
ungen aus Familienstiftungen richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhält-
nisse zwischen dem Erwerber des Anfalls und dem letzten Inhaber des Lehns oder
Fideicommisses oder der Hebungen aus der Familienstiftung.
Art. 4.
Der Werth eines Gegenstands ist bei Anwendung dieses Gesetzes nach folgenden
Grundsätzen zu ermitteln:
1. Bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und Gerechtigkeiten sind nach
ihrem, soweit nöthig unter Zuziehung eines oder mehrerer verpflichteter Taxatoren,
summarisch zu ermittelnden Zeitwerthe anzunehmen.
Bei Grundstücken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre Gegenstand eines Kauf-
vertrags gewesen und seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben sind, kann der
letzte Kaufpreis als Zeitwerth angenommen werden, dafern nicht der Steuerpflichtige
auf Ermittelung des Zeitwerths anträgt.
8 2. Forderungen werden nach dem Betrage, auf welchen sie lauten, unter Hinzu-
rechnung der Zinsen oder nach dem zu ermittelnden Zeitwerthe des Gegenstands, auf
den sie gerichtet sind, angenommen.
Unsichere Forderungen kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung,
den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann die
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Betrag
der Erbschafts-
steuer.
Werths-
ermittelung.