Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Haftpflicht der 
Erben. 
Straf- 
verfahren. 
Anzeigepflicht 
der Behörden. 
Fiscale. 
— 460 — 
Strafbescheid die Rechtskraft erlangt oder der Angeschuldigte sich der Strafe freiwillig 
unterworfen hat. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung des Vergehens oder 
Beitreibung der Strafe vorgenommene amtliche Handlung. 
Art. 34. 
Die Haftpflicht für die Erbschaftssteuer, sowie für die durch den Steuerpflichtigen ver- 
ursachten Kosten geht auf die Erben des Haftpflichtigen, soweit der Nachlaß reicht, über. 
Dagegen sind die Erben Geldstrafen zu bezahlen nur dann schuldig, wenn der Erb- 
lasser noch bei seinen Lebzeiten in solche verurtheilt worden war. Es können aber die 
Erben dieselben Rechtsmittel einwenden, welche dem Erblasser gesetzlich noch zugestanden 
haben würden. 
Art. 35. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieses Gesetzes und der dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen gehört vor die Einzelgerichte. 
Zuständig zur Einleitung des Strafverfahrens ist dasjenige Einzelgericht, welches 
zur Erhebung der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Anfalle zuständig ist. 
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche für die strafprocessualische 
Behandlung der ohne Antrag strafbaren Vergehen im Allgemeinen gelten, mit der 
Maßgabe jedoch, daß in Erbschaftssteuerstrafsachen die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse 
einem Fiscale und bei dem Oberappellationsgerichte einem besonders deshalb zu beauf- 
tragenden Beamten vom Finanz-Ministerium übertragen werden können. 
In dem Strafbescheide ist zugleich über die Verbindlichkeit zum Ersatze verkürzter 
Steuern mit Entscheidung zu treffen. 
Ueber Gesuche um Erlaß oder Abminderung von Strafen oder um Niederschlagung 
des Strafverfahrens hat das Finanz-Ministerium zu entscheiden. 
Das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 1873, 
leidet auf die Uebertretungen dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs- 
bestimmungen keine Anwendung. 
Art. 36. 
Alle öffentlichen Behörden sind verpflichtet, auf Befolgung dieses Gesetzes und dazu 
gehörigen Ausführungsbestimmungen zu achten und alle zu ihrer Kenntniß kommenden 
Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen. 
Art. 37. 
Zur näheren Aussicht über die gehörige Beobachtung dieses Geseges kann das 
Finanz-Ministerium Fiscale anstellen und mit den erforderlichen Weisungen versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.