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sandtschaft angestellt sind oder in dem Dienste des Gesandten oder Geschäfts—
trägers oder ihrer Familien stehen, dafern diese Personen nicht Sächsische Staats—
angehörige sind;
4. Urkunden über Gegenstände, deren Werth ausschließlich etwaiger Zinsen den Be—
trag von 150 Mark nicht übersteigt.
Art. 3.
Wo bei Anwendung dieses Gesetzes eine Werthsermittelung nothwendig wird, ist
nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
&1. Bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und Gerechtigkeiten sind nach
ihrem, soweit nöthig, unter Zuziehung eines oder mehrerer verpflichteter Taxatoren
summarisch zu ermittelnden Zeitwerthe anzunehmen.
Bei Grundstücken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre Gegenstand eines Kauf-
vertrags gewesen und seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben sind, kann der
letzte Kaufpreis als Zeitwerth angenommen werden, dafern nicht der Steuerpflichtige
auf Ermittelung des Zeitwerths anträgt.
§ 2. Forderungen werden nach dem Betrage, auf welchen sie lauten, unter Hinzu-
rechnung der Zinsen, oder nach dem zu ermittelnden Geldwerthe des Gegenstands, auf
den sie gerichtet sind, angenommen.
Unsichere Forderungen kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechuung,
den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann die
Steuerbehörde von dem angegebenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung
des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer
bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung
der Forderung abhängt.
6#ln 3 Bei Werthpapieren, welche einen Cours haben, ist der nach dem amtlichen
Courszettel des nächsten Börsenplatzes oder durch das Zeugniß eines Banquiers oder
verpflichteten Mäklers festzustellende Tagescours unter Hinzurechnung etwaiger Stück-
zinsen entscheidend.
§ 4. Fremde Währungen sind nach dem Tagescourse in Reichswährung umzu-
rechnen, soweit nicht für dieselben bestimmte Geltungssätze vom Finanz-Ministerium vor-
geschrieben werden.
&5. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Zwanzigfache
ihres einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer das
Zehnfache des einjährigen Betrags als Capitalwerth angenommen.
Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit oder auf die Lebenszeit einer
Person wird der Capitalwerth unter Zugrundelegung ihres einjährigen Betrags nach
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Werths=
ermittelung.