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Stempelmarken, welche nicht diesen Vorschriften entsprechend verwendet sind, gelten
als nicht verwendet.
Art. 12.
Wird den in Art. 6 enthaltenen Vorschriften zuwidergehandelt, so sind Diejenigen,
welche einer solchen Zuwiderhandlung sich schuldig gemacht haben, beziehentlich die
Vorstände, Mitglieder oder Beamte der betreffenden Behörde, welche die Ausfertigung
oder Beurkundung, beziehungsweise die Aufnahme oder Anerkennung der Urkunde, oder
die Erledigung der Angelegenheit entweder selbstständig bewirkt oder amtlich geleitet
haben, vorbehältlich des Rückanspruchs an die eigentlich zur Entrichtung des Stempels
Verpflichteten, zum Ersatze des nicht verwendeten Stempels verbunden.
Uebrigens verfallen dieselben in eine Ordnungsstrafe nach Art. 13.
Art. 13.
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der zum Vollzuge desselben
erlassenen Verfügungen wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark geahndet.
Art. 14.
Zur Beitreibung von rückständigen Steuerbeträgen oder Geldstrafen darf ein Grund-
stück nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zwangsweise versteigert werden.
Eine Umwandlung der auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, zu deren
Bezahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in Freiheitsstrafen findet nicht statt.
Alle eingehobenen Geldstrafen und Ersatzgelder sind in Stempelmarken zu den Acten
der Behörde, von welcher sie eingehoben worden sind, zu verwenden.
Art. 15.
Die Stempelsteuer verjährt in fünf Jahren vom Ablaufe des Kalenderjahrs, in
welchem die Verwendung des Stempels hätte geschehen sollen, oder, wenn schon auf
die Ermittelung und Beitreibung des Stempels gerichtete amtliche Handlungen vor-
genommen worden sind, vom Ablaufe des Kalenderjahrs an gerechnet, in welches die
letzte amtliche Handlung fällt.
Die Verjährung sichergestellter Stempelsteuerforderungen beginnt erst mit Ablauf
desjenigen Jahres, in welchem die Sicherheit erloschen ist.
Art. 16.
Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ge-
setzes und der zur Ausführung desselben erlassenen Vollzugsbestimmungen verjährt in
drei Jahren, vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahrs an gerechnet, in welchem die Zu-
Straf-
bestimmungen.
Ordnungs-
strafen.
Hilfs-
und Strafvoll-
streckung.
Verjährung.