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Art. 19.
Alle öffentlichen Behörden sind verpflichtet, auf Befolgung dieses Gesetzes und der
dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu achten und alle zu ihrer Kenntniß kom—
menden Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen.
Höhere Behörden, welche Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze, die bei
niederen Behörden begangen worden sind, wahrnehmen, sind berechtigt, an den Dirigen—
ten der betreffenden Behörde eine Aufforderung der in Art. 18, Abs. 4 gedachten Art
zu erlassen und, dafern darauf die kurze Erledigung der Sache erfolgt, von Anzeige
der Zuwiderhandlung abzusehen.
Art. 20.
Zur näheren Aufsicht über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze kann
das Finanz-Ministerium Stempelfiscale anstellen und mit den erforderlichen Weisungen
versehen.
Alle öffentlichen Behörden und Beamten, Notare, sowie Vereine und Gesellschaften,
welchen die Rechte der juristischen Persönlichkeit zustehen, ingleichen deren Agenten, sind
verpflichtet, dem Stempelfiscale auf dessen Verlangen die stempelpflichtigen Verhand-
lungen aller Art nebst Büchern und Acten zur Einsicht vorzulegen.
III. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Art. 21.
Beschwerden und Zweifel über die Anwendung des Tarifs im einzelnen Falle,
sowie über das Verfahren bei Feststellung von Stempelbeträgen, ingleichen über das
Verfahren des Stempelfiscals in Strafsachen entscheidet das Finanz-Ministerium.
Art. 22.
Die Verhandlungen und Ausfertigungen in Stempelsachen erfolgen kosten= und
stempelfrei.
Art. 23.
Das Mandat, die neue Einrichtung der Stempelsteuer betreffend, vom 11. Januar
1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) und das Mandat wegen Erläuterung
einiger Stellen der die Stempelsteuer betreffenden Gesetze vom 4. September 1822,
soweit sie den Schriften= und Werthstempel betreffen, sowie alle übrigen, diese beiden
Gattungen der Stempelsteuer und die darauf bezüglichen Strafen und das für diese
vorgeschriebene Verfahren betreffenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen, ins-
1876. 68
Aufsichts-
führung.
Stempel-
fiscale.
Beschwerden.
Kosten.
Aufhebung
älterer Be-
stimmungen.