Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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besondere alle Stempelbefreiungen, soweit sie mit dem Inhalte dieses Gesetzes und des 
Tarifs im Widerspruche stehen, sind aufgehoben. 
Art. 24. 
Schluß- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft. 
bestmmung. In Bezug auf alle vor diesem Tage ausgestellten Urkunden kommen noch die bis- 
herigen Bestimmungen zur Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Mini- 
sterium beauftragt ist, unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 6 
Gegeben zu Dresden, am 13. November 1876. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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