Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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33. Versteigerungsprotokolle, dafern die Versteigerungen 
a) öffentlich und 
b) entweder von Behörden oder in deren Auftrage durch in Pflicht stehende 
Personen oder durch Notare oder verpflichtete Auctionatoren oder durch 
solche Personen abgehalten werden, welche das Versteigerungsgeschäft für 
eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig betreiben, 
1/10 Procent 
von dem Erlöse. 
Stempelfrei sind 
a) die Protokolle über Zwangsversteigerungen, 
b) die Protokolle über Versteigerungen, welche bei Verwaltung des Gemeinde- 
vermögens von Gemeindebehörden oder deren Beamten abgehalten werden. 
34. Verträge. 
Anmerkungen. 
Der Stempel wird von dem nach Ausweis des Protokolls überhaupt erzielten Erlöse ohne 
Abzug der Kosten berechnet. 
Soweit jedoch Versteigerungen für Rechnung solcher Personen erfolgen, welche subjective 
Stempelbefreiung genießen, oder Zwangsversteigerungen mit der Versteigerung anderer Gegen- 
stände verbunden werden, so ist der jenen Personen zukommende oder auf die zwangsweise 
versteigerten Gegenstände entfallende Antheil an dem Erlöse bei der Berechnung des Stempels 
außer Berücksichtigung zu lassen. 
Behörden, welche eine Versteigerung selbst oder durch bei ihnen angestellte Beamte vor- 
nehmen, ingleichen Notare haben den Stempel selbst binnen acht Tagen von Beendigung der 
Versteigerung an gerechnet zu dem Protokolle zu verwenden. 
Auctionatoren dagegen sind gehalten, innerhalb der gleichen Frist das Protokoll oder Ver- 
zeichniß an die Bezirksfteuereinnahme zur Cassation des erforderlichen Stempels einzureichen. 
A. Kauf= (Anm. 3, Tausch= (Aum. b), Bau-, Lieferungs-, Leibrenten-, Pacht- 
und Mieth= (Aum. ch), Darlehns= und Anerkenntnißverträge, Ehestift- 
ungen (Anm. c), Vergleiche (Anm e) und Abtretungen 
½/10 Procent 
der Vertragssumme oder, wenn eine solche nicht im Vertrage enthalten, des 
Geldwerths des Vertragsgegenstands. 
1876. 
Anmerkungen. 
a) Kaufverträge. 
Die bei Grundstückskäufen vereinbarten Naturalauszüge werden bei Berechnung des Stempels 
nicht berücksichtigt. 
Bei der käuflichen Ueberlassung von Grundstücken an Abkömmlinge wird derjenige Theil 
des Kaufpreises, welcher dem Uebernehmer als sein künftiges Erbtheil angewiesen wird, bei 
Berechnung des Stempels von der Kaufsumme in Abzug gebracht. 
Im Falle der Zwangsversteigerung einer unbeweglichen Sache ist das Protokoll über die 
Adjudication der Sache an den Ersteher als Kaufvertragsurkunde anzusehen und demgemäß 
mit dem für Verträge geordneten Stempel zu belegen. Werden außerdem noch besondere Ver- 
tragsurkunden ausgefertigt, so sind dieselben stempelfrei. 
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