— 482 —
b. Tauschverträge.
Bei Tauschverträgen wird der Stempel nur nach dem Werthe der von einem der Ver-
tragschließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und übernommenen Leistungen, und zwar
nach denjenigen Gegenständen und Leistungen berechnet, welche den höchsten Werth haben.
Werden jedoch Sächfische Grundstücke und Gerechtigkeiten gegen außersächfische vertauscht,
so wird der Stempel nach dem Werthe der ersteren in Verbindung mit den neben denselben
etwa in Tausch gegebenen Leistungen berechnet.
c) Pacht= und Miethverträge.
Bei Pacht= und Miethverträgen ist der Betrag des Pacht= und Miethzinses einschließlich
des Geldwerths vereinbarter Naturalleistungen innerhalb der bedungenen und in Ermangelung
einer Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Vertragsdauer als Vertragssumme anzunehmen.
Ist bei Pachtverträgen der Pachtzins nicht nach einer gewissen Summe bestimmt, sondern
dergestalt feftgesetzt, daß der Pächter die Gegenleistung für die ihm überlassene Ausnutzung
des Pachtobjects in einem Theile der gezogenen Früchte oder des Werthes derselben oder nach
einem in Geld ausgedrückten bestimmten Satze für eine gewisse Einheit wirklich gezogener
Früchte zu bewirken hat, so ist der nach dem ungefähren und durchschnittlichen Werthe dieser
Gegenleistungen auf die Dauer des Pachtes zu veranschlagende Betrag der Stempelberechnung
zu Grunde zu legen.
Schriftliche Berlängerungen der Pacht= und Miethverträge find ohne Unterschied gleich
neuen Verträgen stempelpflichtig.
d) Ehestiftungen.
Bei Ehestiftungen wird der Stempel nach dem Werthe des Vermögens berechnet, welches
der freien Verfügung der Ehefrau vorbehalten oder auf dessen Nießbrauch zu Gunsten des
anderen Ehegatten verzichtet oder welches der Gütergemeinschaft unterworfen wird.
e) Vergleiche.
Bei Vergleichen wird der Stempel nach dem Werthe der Leistung berechnet, auf welche
sich die Parteien verglichen haden.
B. Verbürgungen, Verpfändungen und andere Sicherheitsleistungen
½0 Procent
des Geldbetrags oder Werthes, bis zu welchem Sicherheit geleistet wird, bezieh-
ungsweise des Geldwerths des Gegenstands, auf welchen die sichergestellte
Forderung gerichtet ist. Im Falle der Unmöglichkeit, den Geldwerth dieser
Forderung zu ermitteln, sowie in dem Falle, wo der Betrag oder Geldwerth
des Gegenstands, mit welchem Sicherheit geleistet wird, geringer ist, als der
Betrag oder Geldwerth der sichergestellten Forderung, ist der erstere für die
Berechnung des Stempels maßgebend.
Aumerkung.
Wenn in einer und derselben Schrift, für eine und dieselbe Forderung, sei es durch die-
selbe, sei es durch verschiedene Personen, eine mehrfache Sicherheit bestellt wird, so ist der
Stempel nur einmal zu verwenden.
C. Schenkungen unter Lebenden, einschließlich der zur Vergeltung von Dienstleist-
ungen gemachten und der mit Auflagen beschwerten,
aà) wenn sie an Personen, Anstalten oder für Zwecke erfolgen, bei denen Be-
freiung von der Erbschaftssteuer eintritt,
110 Procent
vom Werthe der Schenkungen;