Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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b. Tauschverträge. 
Bei Tauschverträgen wird der Stempel nur nach dem Werthe der von einem der Ver- 
tragschließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und übernommenen Leistungen, und zwar 
nach denjenigen Gegenständen und Leistungen berechnet, welche den höchsten Werth haben. 
Werden jedoch Sächfische Grundstücke und Gerechtigkeiten gegen außersächfische vertauscht, 
so wird der Stempel nach dem Werthe der ersteren in Verbindung mit den neben denselben 
etwa in Tausch gegebenen Leistungen berechnet. 
c) Pacht= und Miethverträge. 
Bei Pacht= und Miethverträgen ist der Betrag des Pacht= und Miethzinses einschließlich 
des Geldwerths vereinbarter Naturalleistungen innerhalb der bedungenen und in Ermangelung 
einer Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Vertragsdauer als Vertragssumme anzunehmen. 
Ist bei Pachtverträgen der Pachtzins nicht nach einer gewissen Summe bestimmt, sondern 
dergestalt feftgesetzt, daß der Pächter die Gegenleistung für die ihm überlassene Ausnutzung 
des Pachtobjects in einem Theile der gezogenen Früchte oder des Werthes derselben oder nach 
einem in Geld ausgedrückten bestimmten Satze für eine gewisse Einheit wirklich gezogener 
Früchte zu bewirken hat, so ist der nach dem ungefähren und durchschnittlichen Werthe dieser 
Gegenleistungen auf die Dauer des Pachtes zu veranschlagende Betrag der Stempelberechnung 
zu Grunde zu legen. 
Schriftliche Berlängerungen der Pacht= und Miethverträge find ohne Unterschied gleich 
neuen Verträgen stempelpflichtig. 
d) Ehestiftungen. 
Bei Ehestiftungen wird der Stempel nach dem Werthe des Vermögens berechnet, welches 
der freien Verfügung der Ehefrau vorbehalten oder auf dessen Nießbrauch zu Gunsten des 
anderen Ehegatten verzichtet oder welches der Gütergemeinschaft unterworfen wird. 
e) Vergleiche. 
Bei Vergleichen wird der Stempel nach dem Werthe der Leistung berechnet, auf welche 
sich die Parteien verglichen haden. 
B. Verbürgungen, Verpfändungen und andere Sicherheitsleistungen 
½0 Procent 
des Geldbetrags oder Werthes, bis zu welchem Sicherheit geleistet wird, bezieh- 
ungsweise des Geldwerths des Gegenstands, auf welchen die sichergestellte 
Forderung gerichtet ist. Im Falle der Unmöglichkeit, den Geldwerth dieser 
Forderung zu ermitteln, sowie in dem Falle, wo der Betrag oder Geldwerth 
des Gegenstands, mit welchem Sicherheit geleistet wird, geringer ist, als der 
Betrag oder Geldwerth der sichergestellten Forderung, ist der erstere für die 
Berechnung des Stempels maßgebend. 
Aumerkung. 
Wenn in einer und derselben Schrift, für eine und dieselbe Forderung, sei es durch die- 
selbe, sei es durch verschiedene Personen, eine mehrfache Sicherheit bestellt wird, so ist der 
Stempel nur einmal zu verwenden. 
C. Schenkungen unter Lebenden, einschließlich der zur Vergeltung von Dienstleist- 
ungen gemachten und der mit Auflagen beschwerten, 
aà) wenn sie an Personen, Anstalten oder für Zwecke erfolgen, bei denen Be- 
freiung von der Erbschaftssteuer eintritt, 
110 Procent 
vom Werthe der Schenkungen;
	        
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