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b) außerdem nach denselben Sätzen, welche davon zu entrichten wären, wenn
der Schenker die Zuwendung letztwillig verordnet hätte und der Anfall
derselben eingetreten wäre.
D. Versicherungsverträge, sofern sie sich auf in Sachsen befindliche oder staatsange—
hörige Personen oder auf in Sachsen befindliche Gegenstände oder Sächsische
Schiffe beziehen, und zwar:
a) Lebensversicherungsverträge
1/10 Procent
der versicherten Summe;
b) andere Versicherungsverträge, mit Ausnahme der Transportversicherungs-
verträge,
½50 pro Mille
der versicherten Summe dergestalt, daß bei Versicherungen auf einen
längeren Zeitraum, als den eines Jahres, die Versicherungssumme für
jedes ganze oder angefangene Jahr besonders in Ansatz gebracht und der
Stempel von der sich hiernach ergebenden Gesammtsumme berechnet wird,
für jeden einzelnen Versicherungsvertrag jedoch, wenn die Versicherungs-
summe den Betrag von 150 Mark übersteigt, mindestens ein Stempel von
20 Pfennigen
entrichtet werden muß.
Anmerkung.
Der Agent, welcher die Versicherung vermittelt, ist als Theilnehmer am Versicherungs-
vertrage anzusehen (Art. 7 unter 3 des Gesetzes).
E. Befreiungen. Von dem für Verträge geordneten Stempel sind befreit:
1. Kauf-, Pacht-, Miethverträge, Abtretungen und Schenkungen über außer-
sächsische Grundstücke und Gerechtigkeiten, ingleichen Tauschverträge über
solche, wenn die beiderseitigen Tauschobjecte außerhalb Landes liegen,
Abtretungen, welche nur die Erfüllung eines Rechtsgeschäfts sind, für welches
der Werthstempel bereits entrichtet worden ist,
Abtretungen öffentlicher Werthpapiere, welche auf den letzteren selbst beurkun-
det werden,
Kauf-, Tauschverträge und Abtretungen, welche zwischen Theilnehmern an
einer Erbschaft unter sich zum Zwecke der Erbtheilung geschlossen werden,
dafern vom ganzen Nachlasse die Erbschaftssteuer zu entrichten ist,
die dem Wechselstempel unterliegenden Urkunden und die auf denselben vor-
kommenden Abtretungen und Verbürgungen,
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