Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Bekenntnisse über den Empfang und die Rückzahlung von Einlagen in den 
Sparkassen- und Contocorrentbüchern der von den Gemeinden verwalteten 
Sparkassen und der eingetragenen Genossenschaften, 
Schlußnoten (Schlußscheine, Schlußbriefe, Schlußzettel) der Mäkler, 
Urkunden über solche Darlehne, welche gegen Verpfändung von edlen Me- 
tallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden, 
Vergleiche, welche in anhängigen Processen oder in gütlichen und kostenfreien 
Verhören über den Streitgegenstand abgeschlossen werden, 
Kauf-, Tausch-, Bau= und Lieferungsverträge, welche ausschließlich zum 
Zwecke der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Ausbesserung öffent- 
licher Gebäude, Wege, Brücken, Schleußen und Wasserleitungen abgeschlossen 
werden, sowie Arealabtretungen oder Vergleiche, welche lediglich eine solche 
Herstellung ec. betreffen, in jedem Falle jedoch nur dann, wenn die zu der 
Herstellung 2c. Verpflichteten oder deren gesetzliche Vertreter an dem be- 
treffenden Rechtsgeschäfte unmittelbar Theil nehmen, 
Verträge, welche zur Ausführung von Ablösungen, Gemeinheitstheilungen 
und Grundstückenzusammenlegungen geschlossen und im Sinne der betreffen- 
den Gesetze durch die Geschäfte unmittelbar veranlaßt werden, im Gegensatze 
zu denjenigen, welche damit nur in einem zufälligen Zusammenhange stehen, 
Urkunden über die Bestellung von Dienstceautionen, 
Versicherungsscheine der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt, 
Schenkungen zur Begründung von Familienanwartschaften oder Familien- 
stiftungen. 
35. Vollmachten zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, wenn sie bei Gericht 
oder einer anderen Behörde vorgelegt oder eingereicht oder behördlich oder no- 
tariell aufgenommen oder anerkannt werden, 
1 Mark. 
Stempelfrei sind Nachvollmachten, ingleichen Vollmachten, durch welche 
Jemand blos zur Empfangnahme von Ladungen, Zusendungen oder Schrift- 
stücken ermächtigt wird. 
Zu Vollmachten in Processen für Parteien, welche um das Armenrecht nach- 
gesucht haben, sowie zu den Registraturen über gerichtliche oder notarielle An- 
erkennung solcher Vollmachten ist der Stempel nur dann zu verwenden, wenn 
die auf den Antheil solcher Parteien kommenden Kosten erlangt werden oder 
die Ertheilung des Armenrechts abgeschlagen worden ist. 
36. Wechselproteste 
1 Mark. 
 
	        
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