Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. 
Sie können jedoch durch die Ersatz-Kommission (Nr. 5) und zwar für die Zeit bis 
zum nächsten Musterungs-Geschäft von Neuem ausgesprochen werden (§ 97, 3). 
– 28. 
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 
Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verur- 
theilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer 
entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht 
vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheits- 
strafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Voll- 
streckung oder Erlaß zum Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt. 
R. M. G. 18. 
Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden 
werden (8 27, 4a). 
NDasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehren- 
strafen stehen. 
N. M. G. 8§ 18. 
Die Aushebung der unter Nr. 3 bezeichneten Personen darf in ihrem vierten Mi- 
litärpflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. 
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt. 
Die Dienstzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur 
Anrechnung (§ 42, 2). 
R. M. G. 8 18. 
Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte siehe § 35, 3. 
829. 
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder 
in der Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet 
sind, werden vorläufig zurückgestellt. 
Die Minimalgröße für den Dienst mit der Waffe beträgt 1 ?2. 57 c. Für den 
Dienst ohne Waffe (Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker), sowie 
für die Handwerker-Abtheilungen der Werft-Divisionen ist eine bestimmte Minimal- 
größe nicht vorgeschrieben.
	        
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