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& 101. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 2. November 1876.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
30. Juni dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer zur Verbindung der Sächsisch-Schlesischen und der Süd-
lausitzer Staatsbahn von Bischofswerda nach Neukirch auf Staatskosten zu erbauenden
Locomotiv-Eisenbahn andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden
späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beob-
achtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Amtshauptmannschaften
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläu-
terung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn wird nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne zunächst die Flur von
Bischofswerda
betroffen.
Dresden, am 2. November 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.