— 495 —
Wird gegen die Entscheidung der Kreishauptmannschaft Recurs eingewendet und in
zweiter Instanz für die Zulassung der Kasse entschieden, so ist alsdann von der Kreis—
hauptmannschaft nach § 4 oben das Weitere zu verfügen.
& J. Soll das Statut einer eingeschriebenen Hilfskasse abgeändert werden, so ist
der die Abänderungen enthaltende Statutnachtrag oder das vollständig revidirte Statut
unter Beifügung der über die Abänderungsbeschlüsse aufgenommenen Niederschriften
auf dem in § 4, Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Wege in doppelten Exemplaren
einzureichen und es leiden dann die Vorschriften in §§ 2, 3, 5 und 6 gegenwärtiger
Verordnung ebenfalls Anwendung.
Die Prüfung der höheren Verwaltungsbehörde hat sich auch darauf zu erstrecken,
ob die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Gesetzes (§ 20, Absatz 3) und des
Statuts (8 3, Punkt 7 des Gesetzes) giltig gefaßt sind.
Werden die Abänderungen des Statuts für zulässig befunden, so sind die einge-
reichten Exemplare des Nachtrags oder des revidirten Statuts mit folgendem Vermerke
zu versehen:
„Die unter dem (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfskasse
zugelassene und unter Nr. des Registers eingetragene (Name der Kasse)
bleibt auf Grund des vorstehenden revidirten Statuts dd.
mit den in vorstehendem Nachtrage tt. enthaltenen
Statut-Abänderungen als eingeschriebene Hilfskasse auch ferner zugelassen.
........—,den..... 18..
Königliche Kreishauptmannschaft.
(L. S.) N. N."
Gleichzeitig ist das Datum dieses Vermerks in Spalte 4 des Registers (Beifuge O)
und außerdem in Spalte 5 des letzteren das Wort „Statutnachtrag“ oder „Revidir--
tes Statut“, ingleichen wenn sich die Aenderung des Statuts auf den Namen der Kasse
erstreckt, in Spalte 2 der abgeänderte Name der Kasse einzutragen.
Im Uebrigen gilt auch hier das in § 4, Absatz 3 und 4 gegenwärtiger Verordnung
Bestimmte.
. Die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände, in deren Gemeinde-
bezirke eingeschriebene Hilfskassen ihren Sitz haben, haben über die Personen, welche
bei ihnen nach § 17 des Gesetzes als Kassenvorstandsmitglieder angemeldet werden, ein
Verzeichniß zu führen und dasselbe fortlaufend in Richtigkeit zu erhalten. Auf Grund
dieses Verzeichnisses sind die in § 17, Absatz 2 des Gesetzes gedachten Zeugnisse aus-
zustellen.