Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Wird gegen die Entscheidung der Kreishauptmannschaft Recurs eingewendet und in 
zweiter Instanz für die Zulassung der Kasse entschieden, so ist alsdann von der Kreis— 
hauptmannschaft nach § 4 oben das Weitere zu verfügen. 
& J. Soll das Statut einer eingeschriebenen Hilfskasse abgeändert werden, so ist 
der die Abänderungen enthaltende Statutnachtrag oder das vollständig revidirte Statut 
unter Beifügung der über die Abänderungsbeschlüsse aufgenommenen Niederschriften 
auf dem in § 4, Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Wege in doppelten Exemplaren 
einzureichen und es leiden dann die Vorschriften in §§ 2, 3, 5 und 6 gegenwärtiger 
Verordnung ebenfalls Anwendung. 
Die Prüfung der höheren Verwaltungsbehörde hat sich auch darauf zu erstrecken, 
ob die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Gesetzes (§ 20, Absatz 3) und des 
Statuts (8 3, Punkt 7 des Gesetzes) giltig gefaßt sind. 
Werden die Abänderungen des Statuts für zulässig befunden, so sind die einge- 
reichten Exemplare des Nachtrags oder des revidirten Statuts mit folgendem Vermerke 
zu versehen: 
„Die unter dem (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfskasse 
  
zugelassene und unter Nr. des Registers eingetragene (Name der Kasse) 
bleibt auf Grund des vorstehenden revidirten Statuts dd. 
mit den in vorstehendem Nachtrage tt. enthaltenen 
Statut-Abänderungen als eingeschriebene Hilfskasse auch ferner zugelassen. 
........—,den..... 18.. 
Königliche Kreishauptmannschaft. 
(L. S.) N. N." 
Gleichzeitig ist das Datum dieses Vermerks in Spalte 4 des Registers (Beifuge O) 
und außerdem in Spalte 5 des letzteren das Wort „Statutnachtrag“ oder „Revidir-- 
tes Statut“, ingleichen wenn sich die Aenderung des Statuts auf den Namen der Kasse 
erstreckt, in Spalte 2 der abgeänderte Name der Kasse einzutragen. 
Im Uebrigen gilt auch hier das in § 4, Absatz 3 und 4 gegenwärtiger Verordnung 
Bestimmte. 
&#. Die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände, in deren Gemeinde- 
bezirke eingeschriebene Hilfskassen ihren Sitz haben, haben über die Personen, welche 
bei ihnen nach § 17 des Gesetzes als Kassenvorstandsmitglieder angemeldet werden, ein 
Verzeichniß zu führen und dasselbe fortlaufend in Richtigkeit zu erhalten. Auf Grund 
dieses Verzeichnisses sind die in § 17, Absatz 2 des Gesetzes gedachten Zeugnisse aus- 
zustellen.
	        
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