Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betr. S. 499. — Verordnung, die Einführung
einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betr. S. 500. — Bekanntmachung, einen Vertrag über die von
dem Dorfe Sachswitz zu leistenden Parochial= und Schulanlagen betr. S. 501. — Bekanntmachung, den
Lehrplan für den Unterricht in der Religions= und Sittenlehre in Volksschulen betr. S. 502. — Bekannt-
machung, eine Vereinbarung mit mehreren Staaten wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht betr.
S. 505. — Bekanntmachung, die Uebernahme der Chemnitz-Komotauer Eisenbahn durch den Staat
betr. S. 508.
103. Verordnung,
die Einführung einer neuen Arzneitare betreffend;
vom 22. November 1876.
Auf Anordnung des Ministeriums des Innern ist eine neue Arzneitaxe aufgestellt
worden und unter dem Titel:
Arzneitaxe für das Königreich Sachsen.
Achte Auflage,
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne allhier erschienen. Indem
Solches hierdurch bekannt gemacht wird, wird zugleich Nachstehendes verordnet:
# 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1877 an ihre Forderun-
gen für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser
Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journale und in
der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der
ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nach-
zugehen.
Auch haben die Apotheker bei 30 Mark Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe
nebst deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der
Officin zu Jedermanns Einsicht bereit liege.
6#2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu
150 Mark (§ 148, s der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund) zu belegen.
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