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83. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apo—
theker, welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse
Procente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten
oder anderen Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 Mark oder
bei erschwerenden Umständen einer Haftstrafe bis zu 4 Wochen.
4. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch
aufgehoben.
Dresden, den 22. November 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer.
& 104. Verordnung,
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitare betreffend;
vom 23. November 1876.
Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche Arznei-
taxe aufgestellt worden und unter dem Titel:
Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen.
Vierte Auflage,
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne allhier erschienen ist, so wird
Solches hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordne:
1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1877 an ihre Forderun-
gen für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmaceutische Arbeiten und Gefäße
genau nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im
Dresdner Journale und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzu-
richten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allge-
meinen Bestimmungen nachzugehen.
Auch haben die Apotheker bei 30 Mark Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe
nebst deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Officin zu
Jedermanns Einsicht bereit liege.
62. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher
Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen.