Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L., 
Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, sowie der Verwaltung von Elsaß- 
Lothringen und den Senaten von Lübeck und Bremen wegen gegenseitiger Durch- 
führung der Schulpflicht durch Austausch von Erklärungen rücksichtlich der den genannten 
Staaten angehörenden Kinder, welche sich im Königreiche Sachsen aufhalten und rück- 
sichtlich der dem Königreiche Sachsen angehörenden Kinder, welche sich in jenen Staaten 
aufhalten, eine mit dem durch Bekanntmachung vom 28. August dieses Jahres (Seite 
342 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) publicirten Abkommen 
mit der Königlich Preußischen Staatsregierung wörtlich gleichlautende Vereinbarung 
getroffen worden ist, so wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung und mit dem 
Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die Erfüllung der Schulpflicht die folgenden Stellen: 
im Großherzogthum Baden: 
die Schulcommissionen und in Gemeinden, in denen solche nicht bestehen, die 
Gemeinderäthe; 
im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: 
in der Stadt Rostock die Elementarschul-Commission, in der Stadt Wismar die 
Schulcommission, in den anderen Städten und den Flecken Doberan, Dargun, 
Dassow der Schulvorstand, in den Flecken Lübtheen und Zarrentin die Orts- 
schulbehörde, in der Ortschaft Neukloster der Director des dortigen Lehrersemi- 
nars, auf dem Lande die zuständigen Prediger als Ortsschulinspectoren; 
im Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz: 
in den Städten und im Flecken Mirow die Directoren bez Rectoren, im 
Flecken Feldberg der erste Lehrer, auf dem platten Lande die Pastoren; 
im Großherzogthum Oldenburg: 
der Lehrer mit dem Localschulinspector oder dem Vorsitzenden des Schulvorstands 
gemeinschaftlich; 
im Herzogthum Sachsen-Meiningen: 
der Lehrer mit dem Ortsschulinspector oder in Behinderung des Letzteren mit 
dem Vorsitzenden des Schulvorstands gemeinschaftlich; 
im Herzogthum Sachsen-Altenburg: 
bis auf Weiteres die Schulinspectionen;
	        
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