Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
S. 509. — Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicher-
ungswesen S. 550.
. 109. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungs-
anstalt;
vom 18. November 1876.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
vom 25. August 1876 (Seite 345 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876)
wird mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet:
Erste Abtheilung.
Von der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt überhaupt.
§S 1. Unter den „zu Bewältigung eines Brandes amtswegen getroffenen Maß= Zum I. Ab
regeln“ sind alle diejenigen zu verstehen, welche von Denjenigen angeordnet worden
sind, denen die Leitung der Löschanstalten obgelegen hat.
Die Letzteren haben übrigens dafür Sorge zu tragen, daß muthwillige und unge-
rechtfertigte Zerstörungen von Versicherungsgegenständen, sowie von Einfriedigungen
und anderen, von der Versicherung ausgeschlossenen, Baulichkeiten verhindert und die-
jenigen Personen, welche sich dergleichen zu Schulden kommen lassen, zur Verantwortung
gezogen werden.
62. Unter die in § 5b des Gesetzes als nur bedingt beitrittspflichtig bezeichneten
Gegenstände gehören insbesondere: an dem Gebäude angebrachte, mit dem Mauerwerke
verbundene Bildhauerarbeiten, Reliefs und sonstige plastische Ornamente; künstliche
Malereien an Decken und Wänden, Tapeten, Goldleisten, künstliche Fußböden (Mosaik,
Parquets und dergleichen), unbefestigte Fußböden oder sogenannte Balkenbelege, Ver-
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schnitte.
(Allgemeine
Bestimm-
ungen.)
Zu § 2 des
Gesetzes.
Zu §5 des
Gesetzes.