Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1876. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt 
S. 509. — Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicher- 
ungswesen S. 550. 
  
  
. 109. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungs- 
anstalt; 
vom 18. November 1876. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt 
vom 25. August 1876 (Seite 345 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) 
wird mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 
Erste Abtheilung. 
Von der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt überhaupt. 
§S 1. Unter den „zu Bewältigung eines Brandes amtswegen getroffenen Maß= Zum I. Ab 
regeln“ sind alle diejenigen zu verstehen, welche von Denjenigen angeordnet worden 
sind, denen die Leitung der Löschanstalten obgelegen hat. 
Die Letzteren haben übrigens dafür Sorge zu tragen, daß muthwillige und unge- 
rechtfertigte Zerstörungen von Versicherungsgegenständen, sowie von Einfriedigungen 
und anderen, von der Versicherung ausgeschlossenen, Baulichkeiten verhindert und die- 
jenigen Personen, welche sich dergleichen zu Schulden kommen lassen, zur Verantwortung 
gezogen werden. 
62. Unter die in § 5b des Gesetzes als nur bedingt beitrittspflichtig bezeichneten 
Gegenstände gehören insbesondere: an dem Gebäude angebrachte, mit dem Mauerwerke 
verbundene Bildhauerarbeiten, Reliefs und sonstige plastische Ornamente; künstliche 
Malereien an Decken und Wänden, Tapeten, Goldleisten, künstliche Fußböden (Mosaik, 
Parquets und dergleichen), unbefestigte Fußböden oder sogenannte Balkenbelege, Ver- 
1876. 74 
schnitte. 
(Allgemeine 
Bestimm- 
ungen.) 
Zu § 2 des 
Gesetzes. 
Zu §5 des 
Gesetzes.
	        
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