Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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kommen im Allgemeinen die Bestimmungen §§ 3, 5, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 
des unterm 26. Januar 1875 Allerhöchsten Orts festgesetzten Regulativs über die 
Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener zur analogen Anwendung. Wenn mit 
Ausführung des § 50 gegenwärtiger Verordnung gedachten Auftrags sofort die Schäden- 
würderung verbunden werden kann, findet jedoch ein Anspruch auf Reisekosten und 
Tagegelder für diese Expedition nicht statt. Die Brandversicherungs-Oberinspectoren 
haben die Tagegelder: in den Fällen §§ 63 und 103 des Gesetzes nach den für die 
V. Klasse, in allen anderen Fällen aber, sowie die Brandversicherungs-Inspectoren nach 
den für die VI. Klasse, die Inspectorats-Assistenten aber nach den für die VII. Klasse 
in § 6 des Regulativs geordneten Sätzen in Ansatz zu bringen. 
In Fällen der in §8§ 12 und 49, Alinea 3 des Gesetzes gedachten Art hat der tech- 
nische Beamte den ihm zukommenden Betrag an Tagegeldern und Reisekosten bei Ver- 
lust seines Anspruchs sofort auf dem Katastrationsprotokolle zu liquidiren und unter- 
liegen diese der anderweiten Feststellung durch die Brandversicherungs-Commission. 
Werden auf ein= und derselben Reisetour gleichzeitig mehrere Katastrationen der 
vorgedachten Art expedirt, so ist das Fortkommen und der Betrag der Auslösung und 
zwar leztere nach Maßgabe der auf die einzelne Expedition verwendeten Zeit und Mühe 
auf sämmtliche betheiligte Antragsteller zu repartiren. 
Diese Kosten sind von der Verwaltungsbehörde bei Aushändigung des Versicher- 
ungsscheins von den Antragstellern einzuziehen und dem betreffenden Beamten porto- 
und kostenfrei zu übermitteln, die Bauschquanta (8 34 des Gesetzes) dagegen gleichzeitig 
mit den Brandversicherungsbeiträgen einzuheben und bei Gelegenheit der Einrechnung 
an die Brandversicherungskasse mit abzuliefern. 
Zu diesem Zwecke wird der Verwaltungsbehörde vor jedem Einhebetermine eine 
tabellarisch geordnete Uebersicht dieser Beträge zugestellt. 
Zweite Abtheilung. 
Von der Gebäudeversicherung. 
69. Zu thunlichster Vermeidung von Anmeldeversäumnissen haben die zuständigen Zum 11II.Ab- 
Verwaltungsbehörden bei der baupolizeilichen Genehmigung von Neubauen oder von 
baulichen Veränderungen an schon versicherten Gebäuden die Bauenden auf die wegen 
der Anmeldung zur Versicherung bestehenden Vorschriften und die bei deren Nichtbe- 
achtung sie treffenden Nachtheile aufmerksam zu machen. 
74“. 
schnitte. 
(Von der An- 
meldung zur 
Versicherungs- 
nahme oder 
Versicherungs- 
veränderung.) 
Zu § 45 des 
Gesetzes.
	        
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