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kommen im Allgemeinen die Bestimmungen §§ 3, 5, 9, 10, 11, 12, 13 und 14
des unterm 26. Januar 1875 Allerhöchsten Orts festgesetzten Regulativs über die
Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener zur analogen Anwendung. Wenn mit
Ausführung des § 50 gegenwärtiger Verordnung gedachten Auftrags sofort die Schäden-
würderung verbunden werden kann, findet jedoch ein Anspruch auf Reisekosten und
Tagegelder für diese Expedition nicht statt. Die Brandversicherungs-Oberinspectoren
haben die Tagegelder: in den Fällen §§ 63 und 103 des Gesetzes nach den für die
V. Klasse, in allen anderen Fällen aber, sowie die Brandversicherungs-Inspectoren nach
den für die VI. Klasse, die Inspectorats-Assistenten aber nach den für die VII. Klasse
in § 6 des Regulativs geordneten Sätzen in Ansatz zu bringen.
In Fällen der in §8§ 12 und 49, Alinea 3 des Gesetzes gedachten Art hat der tech-
nische Beamte den ihm zukommenden Betrag an Tagegeldern und Reisekosten bei Ver-
lust seines Anspruchs sofort auf dem Katastrationsprotokolle zu liquidiren und unter-
liegen diese der anderweiten Feststellung durch die Brandversicherungs-Commission.
Werden auf ein= und derselben Reisetour gleichzeitig mehrere Katastrationen der
vorgedachten Art expedirt, so ist das Fortkommen und der Betrag der Auslösung und
zwar leztere nach Maßgabe der auf die einzelne Expedition verwendeten Zeit und Mühe
auf sämmtliche betheiligte Antragsteller zu repartiren.
Diese Kosten sind von der Verwaltungsbehörde bei Aushändigung des Versicher-
ungsscheins von den Antragstellern einzuziehen und dem betreffenden Beamten porto-
und kostenfrei zu übermitteln, die Bauschquanta (8 34 des Gesetzes) dagegen gleichzeitig
mit den Brandversicherungsbeiträgen einzuheben und bei Gelegenheit der Einrechnung
an die Brandversicherungskasse mit abzuliefern.
Zu diesem Zwecke wird der Verwaltungsbehörde vor jedem Einhebetermine eine
tabellarisch geordnete Uebersicht dieser Beträge zugestellt.
Zweite Abtheilung.
Von der Gebäudeversicherung.
69. Zu thunlichster Vermeidung von Anmeldeversäumnissen haben die zuständigen Zum 11II.Ab-
Verwaltungsbehörden bei der baupolizeilichen Genehmigung von Neubauen oder von
baulichen Veränderungen an schon versicherten Gebäuden die Bauenden auf die wegen
der Anmeldung zur Versicherung bestehenden Vorschriften und die bei deren Nichtbe-
achtung sie treffenden Nachtheile aufmerksam zu machen.
74“.
schnitte.
(Von der An-
meldung zur
Versicherungs-
nahme oder
Versicherungs-
veränderung.)
Zu § 45 des
Gesetzes.