Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Fortsetzung 10. Die verwirkten Strafgelder sind von der erkennenden Behörde einzuziehen 
zues7 und mittelst Lieferscheins an die Brandversicherungskasse abzuliefern. 
Zum IV. Ab— 11. Die Mittheilung der Anmeldungen an die technischen Beamten erfolgt in 
schnitte. der Weise, daß die Verwaltungsbehörde erster Instanz dem für das Hochbaufach be— 
*n . stellten Beamten eine einfache vollständige Abschrift (Duplicat) des Anmelderegisters 
Zu § 49, alin. (§ 46 des Gesetzes) auf den abgelaufenen Monat und zwar gesetzten Falls nebst dem 
1 des Gesetzes. Einen Exemplare der nach § 165 des Gesetzes über die angemeldeten Betriebsgegen- 
stände in duplo einzureichenden speciellen Verzeichnisse zustellt. Gleichzeitig hat die- 
selbe auch der Brandversicherungs-Commission eine gleiche Abschrift des Anmelde- 
registers, beziehentlich unter Beifügung des zweiten Exemplars der vorgedachten speciellen 
Verzeichnisse brevi manu zu übersenden. Den letztgedachten Duplicaten sind die etwa 
eingegangenen schriftlichen Austrittserklärungen beizufügen. 
Alle übrigen eingegangenen Anmeldeschriften können von der Verwaltungsbehörde 
nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Reclamationsfrist (§ 57 des Gesetzes) maculirt 
werden. 
Fortsetzung § 12. Den Uebersendungen an die technischen Bezirksbeamten sind auf deren Ver- 
zu § 49 des langen die benöthigten Unterlagen an Katastrationsschriften, Situationsplänen und die 
Gesetzes. betreffenden Baupolizeiacten mit den zugehörigen Duplicaten der genehmigten Baurisse 
beizufügen, beziehentlich nachzuschicken. 
Der bautechnische Bezirksbeamte hat von den, das Ressort des Maschinenbauverstän- 
digen betreffenden Anmeldungen dem Letzteren sofort und unter Beifügung der bezüg- 
lichen speciellen Verzeichnisse Mittheilung zu machen. 
Zus 49, alin. 13. Die Anträge auf sofortige Würderung hat die Verwaltungsbehörde erster 
3 des Gesetzes. Instanz ebenfalls in das Anmelderegister einzutragen, dem technischen Beamten aber 
von dem Antrage sofort nach dessen Eingang unter Beifügung der betreffenden Unter- 
lagen Nachricht zu geben. 
Zu § 48 des # 14. Die Katastration eines jeden Versicherungsobjects hat stets nur auf Grund 
Gesetzes. vorgängiger Localerörterung, genauer Besichtigung, Vermessung und Untersuchung zu 
erfolgen. Der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter hat dabei entweder selbst oder 
auf seine Kosten dem technischen Beamten die nöthige Hilfe zu leisten, auch bleibt ihm 
anheimgestellt, zur vollständigen Beurtheilung des Bauwerths und resp. der Anschaff- 
ungskosten den speciellen Nachweis durch Vorlegung der Baurisse, Kostenanschläge, 
Bau= und Lieferungs-Contracte, Rechnungen und dergleichen beizubringen. 
Fortsetzung *#15. Jedes einzelne Gebäude mit seinem Ausbaue (8§ 4 unter 1, beziehentlich 
zu Ees 8öb des Gesetzes) und den etwa dazu gehörigen Anbauen wird unter Einem Buch- 
scitaben zusammengefaßt und für sich abgeschätzt.
	        
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