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Die zu diesen Einrechnungen, sowie die zur Verzeichnung der etwa verbliebenen
Beitragsreste erforderlichen Formulare werden den betreffenden Behörden von der
Brandversicherungs-Commission zugestellt.
Zu § 78 des & 48. Von den eingehenden Brandversicherungsbeiträgen sind sowohl die in § 78
Gesetzes. des Gesetzes geordneten Einnehmergebühren, als die in § 137 des Gesetzes zum Zwecke
der Unterhaltung der Löschanstalten den Gemeinden, beziehentlich den mit besonderem
Löschgeräthe versehenen Gütern zu gewährenden procentalen Antheile an den gezahlten
Brandversicherungsbeiträgen zu kürzen und in der Einrechnung ortsweise zu veraus-
gaben. Einer Beifügung der nach § 74 dieser Verordnung über die Auszahlung der
letztgedachten Antheile auszustellenden Quittungen bedarf es in der Regel nicht, da die
gedachten Beiträge zu den Feuerlöschgeräthekassen sich auch ohne diese Quittungen be-
rechnen und controliren lassen; es sind die letzteren vielmehr nur auf besonderes Ver-
langen an die Brandversicherungs-Commission einzureichen und solchenfalls von der
Verwaltungsbehörde erster Instanz zu beglaubigen.
Fortsetzung * 49. Die Beiträge von den im Eigenthume des Staates befindlichen Ver-
o sicherungsobjecten werden unmittelbar aus der Staatskasse zur Landes-Immobiliar-=
Brandversicherungskasse bezahlt und sind der Letzteren daher von den Verwaltungs-
behörden auf die zu erhebenden Beiträge in der auf dem Einrechnungsformulare an-
gedeuteten Weise in Zurechnung zu bringen.
Bei anderen öffentlichen und Stiftungsgebäuden rc. werden dagegen die Beiträge
von den gesetzlichen oder sonst geordneten Vertretern derselben erhoben.
Zum VI. Ab- * 50. Von jedem Brande an und in Gebäuden, sowie von jeder an einem solchen
laut E durch Blitz sogenannten kalten Schlag) verursachten Zerstörung haben die Ortspolizei-
Brandschäden= organe der Verwaltungsbehörde erster Instanz unverzüglich Anzeige zu erstatten.
vergungen Diese hat die Verpflichtung, sofort nach erhaltener Kunde von dem Ausbruche eines
sonstigen, aus Schadenfeuers und, wenn sie nicht am Brandorte ihren Sitz hat, längstens binnen einer
perersanver Frist von 72 Stunden von da ab, sich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst unter
zu gewahlenden Zuziehung derjenigen Personen, welche die Löschanstalten geleitet haben und in Gegen-
Entschädig-wart der Calamitosen, soweit sie anwesend sind, nicht nur über die Entstehung des
Seuse Schadenfeuers, sondern, wenn ein Anspruch auf Schädenvergütung an die Landesanstalt
Zu den 88 85 erhoben wird, auch über die Wirkung und den Umfang des Brandes, sowie die durch
bis ie 06 die Löschanstalten verursachten Beschädigungen die nach allen Richtungen hin nöthigen
Crörterungen anzustellen.
Die Amtshauptmannschaften sind jedoch ermächtigt, die Erörterungen über einen
entstandenen Immobiliarbrandschaden, namentlich wenn derselbe von geringerem Um-
fange zu sein scheint, nöthigen Falls durch den Brandversicherungs-Inspector ausführen