Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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zu lassen, oder auch eine andere geeignete, in öffentlicher Pflicht stehende Person damit 
zu beauftragen. 
Es ist aber die vorstehend geordnete Frist auch von diesen Beauftragten streng inne— 
zuhalten. 
851. Die gedachten Erörterungen, über welche an Ort und Stelle ein genaues, 
von den zugezogenen Personen mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen ist, 
sind, soweit sie sich auf die Entstehungsursachen des Brandes beziehen, in allen Fällen, 
in denen sich nicht mit Evidenz ergeben hat, daß der Brand auf eine jede absichtliche 
oder fahrlässige Verschuldung ausschließende Weise entstanden ist, durch Uebersendung 
eines bezüglichen Extracts aus dem aufzunehmenden Protokolle zur Kenntniß des be— 
treffenden Staatsanwalts oder nach Befinden der zuständigen Gerichtsbehörde zu bringen. 
Soweit sie sich auf die Wirkungen und den Umfang des Brandes, sowie die zu 
vergütenden Schäden beziehen, so sind dabei vorzugsweise folgende Punkte zu beachten: 
1. Es sind die Personen namhaft zu machen, welche die Löschanstalten geleitet 
haben, ferner sind die beim Brande anwesend gewesenen Spritzen in der Reihen— 
folge ihrer Ankunft und mit ungefährer Angabe der Zeit ihres Eintreffens nach 
Ausbruch des Feuers, sowie der Entfernung des Ortes, von dem siesherbeigeschafft 
worden, speciell anzuführen und dabei ist zu bemerken, ob sie mit Zubringer 
und Schläuchen versehen gewesen oder nicht, ob sie in Thätigkeit gekommen 
sind und ob sie sich brauchbar und nützlich erwiesen haben. 
2. Wenn beim Brande nichtsächsische Feuerlöschgeräthschaften zur Verwendung ge- 
kommen sind, so müssen die daran etwa entstandenen Schäden constatirt werden. 
3. Haben sich beim Löschen eines Brandes einzelne Personen besonders ausgezeich- 
net, oder sonst durch hervorragende Leistungen verdient gemacht, indem sie zur 
Beschränkung des Feuerherdes, zur Verhinderung der Weiterverbreitung des 
Brandes oder zur Verminderung der Schäden wesentlich beigetragen haben, so 
sind solche unter ausführlicher Angabe ihrer Leistungen mit Rücksicht namentlich 
darauf, ob und inwieweit die Letzteren mit eigener Gefahr für dieselben ver- 
bunden gewesen sind, namentlich aufzuführen. 
4. Getrennt von einander sind 
a) die durch Brand 
und 
b) die durch die Löschanstalten theils total zerstörten, theils partiell beschädig- 
ten Versicherungsobjecte nach den Nummern und Buchstaben des Brand- 
versicherungskatasters aufzuzeichnen und die Eigenthümer derselben an- 
zugeben. Noch nicht katastrirte Gegenstände sind in geeigneter Weise 
zu bezeichnen. 
Fortsetzung.
	        
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