Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
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d) die Benennung der Eigenthümer derselben und
e) die Bemerkung, ob sich bei dem Wiederaufbaue eine Veränderung der Baustellen
nöthig macht.
Zu möglichster Abkürzung dieses Berichts werden den Verwaltungsbehörden auf
Verlangen von der Brandversicherungs-Commission Druckformulare zur entsprechenden
Ausfüllung zugestellt.
*56. Ist der Brand von größerem Umfange, erstreckt er sich auf ganze Orts-
theile, oder betrifft er eine Fabrik, so hat die Behörde noch vor Erstattung jenes Berichts
und, sobald ihr die Nachricht vom Brande zugegangen ist, oder sie die größere Aus-
dehnung desselben zu übersehen vermag, der Brandversicherungs-Commission durch eine
vorläufige Anzeige unverweilt und auf kürzestem und schnellstem Wege davon Kenntniß
zu geben.
8 57. Ueber jeden Brand- oder Bilitzschlagschaden sind besondere Schädenacten
zu halten, welchen auch das in § 51 dieser Verordnung gedachte Protokoll einzuver-
leiben ist.
*5 . Den Tag des Würderungstermins hat die Verwaltungsbehörde erster In-
stanz nach vorheriger, thunlichst zu beschleunigender Vernehmung mit dem Brandver-
sicherungs-Inspector anzuberaumen und bekannt zu machen.
Behufs der Abhaltung des Termins hat die gedachte Verwaltungsbehörde dem
Brandversicherungs-Inspector die nöthigen Unterlagen, als: die Schädenacten, die Acten,
in welchen sich die Katastrationsprotokolle über die bereits aufgenommenen oder die
Anmeldungen der noch nicht katastrirten, bei der Schädenwürderung in Frage kommenden
Versicherungsobjecte befinden, beziehentlich beglaubigte Abschriften der betreffenden
Protokolle, sowie, was die städtischen Behörden anlangt, auch die Acten, welche die
Declarationen und Policen über die in den abgebrannten Gebäuden laufenden
Mobiliarversicherungen enthalten, unter Benennung der bestellten Ortszeugen rechtzeitig
zuzustellen.
Zu dem Termine selbst sind außer den Ortszeugen die Brandcalamitosen, oder,
im Falle der Abwesenheit, deren in § 43 des Gesetzes gedachte Stellvertreter zum
Erscheinen in Person, oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte unter der Ver-
warnung vorzuladen, daß im Falle des Außenbleibens gleichwohl mit der Schäden-
würderung werde verfahren werden. Nicht minder ist Denjenigen, welche die Lösch-
anstalten geleitet haben, von dem Tage der Würderung Nachricht zu geben.
Bei Bestimmung des Würderungstermins ist jederzeit darauf Rücksicht zu nehmen,
daß das bei der ersten Localexpedition den Calamitosen aufgegebene Räumen der
Brandstelle bis zum Termine vollendet sein kann und daß im Falle der Abwesenheit
eines oder des anderen Calamitosen und dessen Stellvertreters zwischen dem Tage der