Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
— 526 — 
d) die Benennung der Eigenthümer derselben und 
e) die Bemerkung, ob sich bei dem Wiederaufbaue eine Veränderung der Baustellen 
nöthig macht. 
Zu möglichster Abkürzung dieses Berichts werden den Verwaltungsbehörden auf 
Verlangen von der Brandversicherungs-Commission Druckformulare zur entsprechenden 
Ausfüllung zugestellt. 
*56. Ist der Brand von größerem Umfange, erstreckt er sich auf ganze Orts- 
theile, oder betrifft er eine Fabrik, so hat die Behörde noch vor Erstattung jenes Berichts 
und, sobald ihr die Nachricht vom Brande zugegangen ist, oder sie die größere Aus- 
dehnung desselben zu übersehen vermag, der Brandversicherungs-Commission durch eine 
vorläufige Anzeige unverweilt und auf kürzestem und schnellstem Wege davon Kenntniß 
zu geben. 
8 57. Ueber jeden Brand- oder Bilitzschlagschaden sind besondere Schädenacten 
zu halten, welchen auch das in § 51 dieser Verordnung gedachte Protokoll einzuver- 
leiben ist. 
*5 . Den Tag des Würderungstermins hat die Verwaltungsbehörde erster In- 
stanz nach vorheriger, thunlichst zu beschleunigender Vernehmung mit dem Brandver- 
sicherungs-Inspector anzuberaumen und bekannt zu machen. 
Behufs der Abhaltung des Termins hat die gedachte Verwaltungsbehörde dem 
Brandversicherungs-Inspector die nöthigen Unterlagen, als: die Schädenacten, die Acten, 
in welchen sich die Katastrationsprotokolle über die bereits aufgenommenen oder die 
Anmeldungen der noch nicht katastrirten, bei der Schädenwürderung in Frage kommenden 
Versicherungsobjecte befinden, beziehentlich beglaubigte Abschriften der betreffenden 
Protokolle, sowie, was die städtischen Behörden anlangt, auch die Acten, welche die 
Declarationen und Policen über die in den abgebrannten Gebäuden laufenden 
Mobiliarversicherungen enthalten, unter Benennung der bestellten Ortszeugen rechtzeitig 
zuzustellen. 
Zu dem Termine selbst sind außer den Ortszeugen die Brandcalamitosen, oder, 
im Falle der Abwesenheit, deren in § 43 des Gesetzes gedachte Stellvertreter zum 
Erscheinen in Person, oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte unter der Ver- 
warnung vorzuladen, daß im Falle des Außenbleibens gleichwohl mit der Schäden- 
würderung werde verfahren werden. Nicht minder ist Denjenigen, welche die Lösch- 
anstalten geleitet haben, von dem Tage der Würderung Nachricht zu geben. 
Bei Bestimmung des Würderungstermins ist jederzeit darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß das bei der ersten Localexpedition den Calamitosen aufgegebene Räumen der 
Brandstelle bis zum Termine vollendet sein kann und daß im Falle der Abwesenheit 
eines oder des anderen Calamitosen und dessen Stellvertreters zwischen dem Tage der
	        
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