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In dem gedachten Falle hat der technische Beamte die anderweite Er—
örterung binnen drei Tagen von Empfang der Notification (§ 36 dieser Ver-
ordnung) an zu bewirken;
und
2. daß statt der in § 37 dieser Verordnung geordneten 14tägigen Frist eine solche
von nur acht Tagen zwischen der Vorladung und dem Termine innezu-
liegen hat.
Bei den von der Reelamationsdeputation anzustellenden Erörterungen ist
übrigens vor allen Dingen festzustellen, ob der Vorschrift § 101 des Gesetzes
nicht zuwider gehandelt und die bei der ersten Schädenwürderung vorgefundenen
Beschädigungen nicht etwa absichtlich oder durch Fahrlässigkeit, namentlich durch
Unterlassung der nöthigen Schutzmaßregeln, welche nach § 97 des Gesetzes der
Calamitose zu treffen verpflichtet ist, vergrößert worden sind.
64. Von der Verwaltungsbehörde erster Instanz ist binnen einer Frist von acht
Tagen nach Eingang des Schädenwürderungsprotokolls der Schlußbericht an die Brand-
versicherungs-Commission zu erstatten. Diesem sind die sämmtlichen, § 58 dieser Ver-
ordnung gedachten Acten und sonstigen Unterlagen für die Schädenwürderung beizu-
fügen. Die Schädenacten insbesondere sind so einzurichten, daß aus denselben im All-
gemeinen alles hervorgeht, was zu Begründung einer Entschließung über die Festsetzung
und Anweisung der aus der Brandversicherungskasse zu gewährenden Entschädigungen
aller Art, der Spritzenprämien, außerordentlichen Belohnungen 2c. und zur Beschluß-
fassung über die außerdem wegen Verwendung der Immobiliar-Brandschädenvergüt-
ungen, oder sonst in der einen oder anderen Beziehung zu treffenden Anordnungen er-
forderlich ist. Dieselben müssen daher nicht nur, wie schon oben gedacht, die Protokolle
über die Branderörterungen und die Schädenwürderung, die Schädenwürderungstabelle,
sowie die tabellarische Uebersicht über die bei dem Brande anwesend gewesenen Spritzen
unter Angabe ihrer Reihenfolge und der Entfernung ihres Standorts von der Brand-
stelle, nicht minder das Nähere über die beim Löschungswerke hervorgetretenen, zu einer
Prämiirung geeigneten hervorragenden Leistungen Einzelner, sondern auch, soweit dies
bereits feststeht, die nöthigen Angaben darüber enthalten, ob und welche Bau= und
andere Veränderungen bei Wiederherstellung der vom Brande betroffenen Gebäude oder
sonstigen Objecte vorgenommen und in welcher Weise überhaupt die Schädenvergütungen
verwendet werden sollen, damit bei Bewilligung der Vergütung zugleich die zu der-
gleichen Veränderungen nach § 111 des Gesetzes erforderliche Genehmigung der Brand-
versicherungs-Commission ertheilt und darauf bei Anweisung der Vergütung und Aus-
fertigung der betreffenden Documente über solche, gehörig Rücksicht genommen werden
kann.
Fortsetzung.