Zu 8 122 des
Gesetzes.
Zu § 125 des
Gesetzes.
Zu § 137 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 137 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 137 des
Gesetzes.
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& 71. Nach Ablauf des erfolglos gebliebenen Versteigerungstermins hat die Ver-
waltungsbehörde erster Instanz die ausgestellten Vergütungsanweisungen an die Brand-
versicherungs-Commission zurückzusenden.
& 72. Wird nach größeren Bränden die Aufstellung eines Bauplans nothwendig,
so hat die Baupolizeibehörde für sofortige Aufnahme eines geometrischen Situations-
plans Sorge zu tragen und in Ermangelung eines dazu geeigneten Technikers wegen
Abordnung eines solchen an die Brandversicherungs-Commission zu berichten.
Auf Grund dieses Situationsplans ist der Neubauplan nach Gehör der Gemeinde
von der Baupolizeibehörde zu entwerfen und in dem § 124 des Gesetzes gedachten
Falle an die Brandversicherungs-Commission zur Genehmigung einzusenden.
Diese hat sich wegen der zu treffenden Maßnahmen mit der betreffenden Kreis-
hauptmannschaft zu vernehmen, welcher letzteren es obliegt, den aufgestellten Neubau-
plan dem Ministerium des Innern zur Entschließung vorzulegen.
Für die Aus= und Durchführung des festgestellten Bauplans ist die Localbaupolizei-
behörde verantwortlich.
73. Die Anträge auf einen höheren, als einprocentigen Beitrag zur Feuerlösch-
geräthekasse sind mit genauer Angabe der Beschaffenheit der im Orte bestehenden Feuer-
wehr und der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen seiten der Städte mit Revidirter
Städteordnung unmittelbar, und seiten der übrigen Städte und der Landgemeinden
durch die Amtshauptmannschaften bei der Brandversicherungs-Commission mit Beifüg-
ung eines Gutachtens einzureichen. Ueber die Statthaftigkeit der Gewährung eines
erhöhten Beitrags und über den Zeitpunkt des Eintritts desselben hat zunächst die Brand-
versicherungs-Commission Entschließung zu fassen.
# 74. Den Besitzern einzelner Gebäudecomplexe, welche eigenes größeres Lösch-
geräthe halten und solches in den Dienst des öffentlichen Feuerlöschwesens stellen, sind
die zu überlassenden procentalen Antheile der Brandversicherungsbeiträge von dem Orts-
einnehmer gegen Quittung auszuzahlen.
Ueber die von den Landgemeinden bezüglich der Beiträge zu den Feuerlöschkassen
zu leistenden Quittungen ist von der Amtshauptmannschaft ein Register zu halten, wozu
das Formular von der Brandversicherungs-Commission geliefert wird und in welchem
der Empfänger, statt besonderer Quittung, nur durch seine Namensunterschrift den
Empfang zu bekennen hat.
# 75. Wenn ein Feuerlöschverband aus mehreren Gemeinden oder aus Gemein-
den und exemten Grundstücken zusammengesetzt ist oder wenn wegen der Unterhaltung
des Löschgeräthes unter den Betheiligten besondere Vereinbarungen und gegenseitige
Verpflichtungen bestehen, hat, da nöthig, die Verwaltungsbehörde erster Instanz des
Ortes, an welchem sich das dem Verbande zugehörige Feuerlöschgeräthe befindet, über