Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu 8 122 des 
Gesetzes. 
Zu § 125 des 
Gesetzes. 
Zu § 137 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 137 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 137 des 
Gesetzes. 
— 534 — 
& 71. Nach Ablauf des erfolglos gebliebenen Versteigerungstermins hat die Ver- 
waltungsbehörde erster Instanz die ausgestellten Vergütungsanweisungen an die Brand- 
versicherungs-Commission zurückzusenden. 
& 72. Wird nach größeren Bränden die Aufstellung eines Bauplans nothwendig, 
so hat die Baupolizeibehörde für sofortige Aufnahme eines geometrischen Situations- 
plans Sorge zu tragen und in Ermangelung eines dazu geeigneten Technikers wegen 
Abordnung eines solchen an die Brandversicherungs-Commission zu berichten. 
Auf Grund dieses Situationsplans ist der Neubauplan nach Gehör der Gemeinde 
von der Baupolizeibehörde zu entwerfen und in dem § 124 des Gesetzes gedachten 
Falle an die Brandversicherungs-Commission zur Genehmigung einzusenden. 
Diese hat sich wegen der zu treffenden Maßnahmen mit der betreffenden Kreis- 
hauptmannschaft zu vernehmen, welcher letzteren es obliegt, den aufgestellten Neubau- 
plan dem Ministerium des Innern zur Entschließung vorzulegen. 
Für die Aus= und Durchführung des festgestellten Bauplans ist die Localbaupolizei- 
behörde verantwortlich. 
73. Die Anträge auf einen höheren, als einprocentigen Beitrag zur Feuerlösch- 
geräthekasse sind mit genauer Angabe der Beschaffenheit der im Orte bestehenden Feuer- 
wehr und der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen seiten der Städte mit Revidirter 
Städteordnung unmittelbar, und seiten der übrigen Städte und der Landgemeinden 
durch die Amtshauptmannschaften bei der Brandversicherungs-Commission mit Beifüg- 
ung eines Gutachtens einzureichen. Ueber die Statthaftigkeit der Gewährung eines 
erhöhten Beitrags und über den Zeitpunkt des Eintritts desselben hat zunächst die Brand- 
versicherungs-Commission Entschließung zu fassen. 
# 74. Den Besitzern einzelner Gebäudecomplexe, welche eigenes größeres Lösch- 
geräthe halten und solches in den Dienst des öffentlichen Feuerlöschwesens stellen, sind 
die zu überlassenden procentalen Antheile der Brandversicherungsbeiträge von dem Orts- 
einnehmer gegen Quittung auszuzahlen. 
Ueber die von den Landgemeinden bezüglich der Beiträge zu den Feuerlöschkassen 
zu leistenden Quittungen ist von der Amtshauptmannschaft ein Register zu halten, wozu 
das Formular von der Brandversicherungs-Commission geliefert wird und in welchem 
der Empfänger, statt besonderer Quittung, nur durch seine Namensunterschrift den 
Empfang zu bekennen hat. 
# 75. Wenn ein Feuerlöschverband aus mehreren Gemeinden oder aus Gemein- 
den und exemten Grundstücken zusammengesetzt ist oder wenn wegen der Unterhaltung 
des Löschgeräthes unter den Betheiligten besondere Vereinbarungen und gegenseitige 
Verpflichtungen bestehen, hat, da nöthig, die Verwaltungsbehörde erster Instanz des 
Ortes, an welchem sich das dem Verbande zugehörige Feuerlöschgeräthe befindet, über
	        
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