Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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die Verwaltung der Kasse, beziehentlich über die Vertheilung der procentalen Beiträge, 
die den Verhältnissen entsprechende Regulirung zu treffen und, wenn ein Uebereinkommen 
nicht zu vermitteln ist, die Entscheidung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde einzuholen. 
& 76. Aus der Feuerlöschkasse sind nicht nur die Kosten der Beschaffung, Unter= Fortsetzung 
haltung und Ergänzung des eigenen communlichen Feuerlöschgeräthes zu bestreiten, zu 8 137 und 
sondern auch die Schäden zu vergüten, welche an dem den Mitgliedern der Gemeinde 6 es, 
oder des Feuerlöschverbands zugehörigen Privatfeuerlöschgeräthe durch den Gebrauch " 
beim Löschen eines Brandes entstanden sind. 
Es ist die Brandversicherungs-Commission aber auch ermächtigt, unbemittelten Ge- 
meinden zur Wiederanschaffung ihrer beim Gebrauche zum Löschen von Bränden bis 
zur Untauglichkeit beschädigten, oder vernichteten Fahrspritzen und Zubringer, im Falle 
der Unzulänglichkeit der Ortsfeuerlöschkasse, unverzinsliche Vorschüsse und nach Umständen 
auch Beihilfen aus der Brandversicherungskasse zu gewähren. 
Ebenso ist die Brandversicherungs-Commission befugt, kleinen, unbemittelten Ge- 
meinden, welche unvermögend sind, ihr Feuerlöschwesen in der § 80 dieser Verordnung 
bemerkten Weise einzurichten, zur Beschaffung von Fahrfeuerspritzen unverzinsliche Vor- 
schüsse gegen ratenweise alljährliche Rückzahlungen innerhalb einer angemessen erscheinen- 
den Frist zu leisten. 
Gesuche um Unterstützungen der vorgedachten Art sind bei der Verwaltungsbehörde 
erster Instanz anzubringen und von dieser, unter Beifügung der letzten Feuerlöschkassen- 
rechnung, ingleichen der Nachweise über die Hilfsbedürftigkeit der petirenden Gemeinde 
mit gleichzeitiger Eröffnung ihres Gutachtens, der Brandversicherungs-Commission ein- 
zuberichten. 
& 77. Inr die Feuerlöschkasse fließen außer den in § 137 des Gesetzes gedachten Fortsetzung 
Procentantheilen von den Brandversicherungsbeiträgen auch noch die in den §§ 16 und zu oen 
17 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffend, vom « 
28.August1876(Seite431fg.desGefetz-undVerordnungsblattesvomJahre1876) 
geordneten Antheile an den verfallenen Entschädigungssummen und Strafen, sowie die 
Beiträge von den Prämiengeldern und die ihr sonst zugewiesenen Einnahmen. 
Reichen diese Mittel zu Bestreitung der aus der Feuerlöschgeräthekasse zu deckenden 
Ausgaben nicht aus, so ist das Fehlende von der Gemeinde, oder dem Feuerlöschver— 
bande in anderer Weise aufzubringen. 
§ 78. Der Gemeinde bleibt überlassen, nicht nur wegen Anmeldung und Be= Fortsetzung 
scheinigung der beim Löschen eines Brandes an dem gebrauchten Privatfeuerlöschgeräthe - 
entstandenen Schäden ein= für allemal gewisse Bestimmungen zu treffen, sondern auch " 
für gewisse Feuerlöschgeräthe, namentlich Feuerlöscheimer, Feuerhaken und dergleichen, 
77“
	        
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