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8. Zeigt sich bei dem Ausgebote des verpfändeten Grundstücks, daß der Erlös Zu § 144 des
die zur Zeit des Brandes bereits eingetragenen hypothekarischen Forderungen nicht Gesetzes.
deckt, und macht sich in Folge dessen eine zweifache Ausbietung des betreffenden Grund—
stücks, einmal ohne den Anspruch auf die Brandentschädigung, das andere Mal mit
diesem Anspruche, nöthig, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde über den Ausfall
der Subhastation der Brandversicherungs-Commission Nachricht zu geben und es ist,
wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, dem Ersteher die Brandschädenvergütung
unter den 8 104 des Gesetzes gedachten Bedingungen voll zu bezahlen. Es kann solchen—
falls die Landesanstalt nur beanspruchen, daß ihr so viel von dem erlangten Versteiger—
ungserlöse zurückgewährt werde, als nach voller Befriedigung der betreffenden hypo—
thekarischen Forderungen sich als Ueberschuß ergiebt.
6d 9. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat ohne besondere Anordnung die Zu § 148 des
Betheiligten, für welche Zahlungsanweisungen ausgestellt gewesen, von der eingetretenen Gesetzes.
Verjährung in Kenntniß zu setzen und die ausgefertigten Vergütungsanweisungen an
die Brandversicherungs-Commission zur Abschreibung der darin angegebenen Beträge
beim Brandkassenrechnungswerke berichtlich einzusenden.
Dritte Abtheilung.
Von der freiwilligen Versicherung der nach § 6b des Gesetzes beitritts-
fähigen, zum Fabrik= und anderen gewerblichen, sowie zum landwirth-
schaftlichen Betriebe dienenden Maschinen, Apparate und Geräth-
schaften.
90. Im Falle, daß die Katastration zu beanstanden ist, hat der betreffende Zum VII.
Brandversicherungs-Inspector unverweilt Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde Festichn
erster Instanz zu erstatten und dabei den Betrag seiner Reisekosten und Diäten zu liqui- Bektimm-
diren, welche von der Verwaltungsbehörde einzuziehen und dem genannten Beamten ungen.)
portofrei zu überliefern sind. * Eies.
Diese Anzeige ist in das Anmelderegister einzutragen und bei dessen Einsendung
der Brandversicherungs-Commission vorzulegen.
§ 91. Die Bestimmung in § 155 des Gesetzes ist auf den Fall nicht zu beziehen, Zu § 155 des
wenn in Folge vorübergehender Störungen, sowie bei kleineren Reparaturen, Aus= Gesetes.
wechselungen einzelner Bestandtheile und dergleichen eine zeitweilige Aufhebung der
Betriebsfähigkeit der betreffenden Versicherungsobjecte eintritt.
§ 92. Bei Reclamationen kommen auch die Bestimmungen § 35 fg. und § 63 fg. Zu § 156 des
dieser Verordnung zur analogen Anwendung. Nur insofern tritt eine Modification Gesetzes.
ein, als in dem Falle, daß die Reclamation gegen eine von dem maschinenbauverstän-