—
— 540 —
digen Brandversicherungs-Oberinspector bewirkte Katastration oder Schädenwürderung
gerichtet ist, der zweite für die Abtheilung der freiwilligen Versicherung bestellte Brand—
versicherungs-Inspector die Stelle des Obmanns der Reclamationsdeputation einzu—
nehmen hat.
Zu § 160 des 993. Die zu zahlenden Nachschußbeiträge sind in jedem einzelnen Falle von der
Gesetzes. Brandversicherungs-Commission zu berechnen, durch die zuständige Verwaltungsbehörde
von den Betheiligten einzuziehen und an die Brandversicherungskasse abzuliefern.
Zum MI. 6 94. Werden versicherte Gegenstände der hier fraglichen Art aus dem im Ver-
or leit, sicherungsscheine angegebenen Gebäude in ein anderes translocirt und es erfolgt die für
meldung zur solchen Fall in § 163 unter b des Gesetzes vorgeschriebene neue Anmeldung binnen der
sunasent ebendaselbst in § 164, Alinea 1 geordneten Frist von 14 Tagen nicht, so erlischt nach
Katastration.) § 155 des Gesetzes die Versicherung dergestalt, daß im Brandfalle ein Entschädigungs-
Zu § 163b anspruch nicht stattfindet. Es bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der Brand-
des Gesetzes. versicherungsbeiträge so lange fortbestehen, bis die Versicherung anderweit geordnet,
oder vorschriftsmäßig gelöst ist.
Zu 165 des 695. Zu dem vorgeschriebenen speciellen Verzeichnisse ist das unter C dieser Ver-
setzes. ordnung beigefügte Schema zu benutzen und sind die demselben beigedruckten Fragen
sämmtlich der Wahrheit gemäß zu beantworten.
Für die Richtigkeit der Angaben ist der Anmeldende verantwortlich.
Fortsetzung 96. Die Einreichung der Anmeldung an die Brandversicherungs-Commission,
zu Gesihoe)“s welcher nach § 11 dieser Verordnung stets das Duplicat des speciellen Verzeichnisses
der angemeldeten Objecte beizulegen ist, geschieht jederzeit brevi manu, dafern nicht
die Behörde wegen etwa vorhandener Umstände, welche die Unbedenklichkeit der An-
nahme zur Versicherung in Frage zu stellen geeignet sind, nach ihrem Ermessen Etwas
zu bemerken findet.
Zu § 166 des § 97. Da dem Anmeldenden die Füglichkeit gegeben ist, binnen einer Frist von
Gesetzs. acht Tagen nach Bekanntmachung der Entschließung der Brandversicherungs-Commission
die Anmeldung zurückzuziehen, so hat deren Eintrag in das Anmelderegister nicht eher
zu geschehen, als bis entweder eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers vorliegt,
daß er sich den gestellten Annahmebedingungen unterwerfe, oder die gedachte achttägige
Frist abgelaufen ist. Der Eintrag ist jedoch sodann ohne Verzug zu bewirken.
Zum X. Ab-JJ98. Wenn für die Berechnung des Neu= und Versicherungswerths anderweite
(Ontter Katastrationsunterlagen zu beschaffen sind, so ist auch in Bezug auf die brandbeschädig-
Brandschäden= ten Objecte ein neues Katastrationsprotokoll aufzunehmen, dasselbe den Betheiligten
wir zum Anerkenntnisse vorzulegen und sodann den Brandschädenacten einzuverleiben.
Gesetzes.