Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 
— 540 — 
digen Brandversicherungs-Oberinspector bewirkte Katastration oder Schädenwürderung 
gerichtet ist, der zweite für die Abtheilung der freiwilligen Versicherung bestellte Brand— 
versicherungs-Inspector die Stelle des Obmanns der Reclamationsdeputation einzu— 
nehmen hat. 
Zu § 160 des 993. Die zu zahlenden Nachschußbeiträge sind in jedem einzelnen Falle von der 
Gesetzes. Brandversicherungs-Commission zu berechnen, durch die zuständige Verwaltungsbehörde 
von den Betheiligten einzuziehen und an die Brandversicherungskasse abzuliefern. 
Zum MI. 6 94. Werden versicherte Gegenstände der hier fraglichen Art aus dem im Ver- 
or leit, sicherungsscheine angegebenen Gebäude in ein anderes translocirt und es erfolgt die für 
meldung zur solchen Fall in § 163 unter b des Gesetzes vorgeschriebene neue Anmeldung binnen der 
sunasent ebendaselbst in § 164, Alinea 1 geordneten Frist von 14 Tagen nicht, so erlischt nach 
Katastration.) § 155 des Gesetzes die Versicherung dergestalt, daß im Brandfalle ein Entschädigungs- 
Zu § 163b anspruch nicht stattfindet. Es bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der Brand- 
des Gesetzes. versicherungsbeiträge so lange fortbestehen, bis die Versicherung anderweit geordnet, 
oder vorschriftsmäßig gelöst ist. 
Zu 165 des 695. Zu dem vorgeschriebenen speciellen Verzeichnisse ist das unter C dieser Ver- 
setzes. ordnung beigefügte Schema zu benutzen und sind die demselben beigedruckten Fragen 
sämmtlich der Wahrheit gemäß zu beantworten. 
Für die Richtigkeit der Angaben ist der Anmeldende verantwortlich. 
Fortsetzung 96. Die Einreichung der Anmeldung an die Brandversicherungs-Commission, 
zu Gesihoe)“s welcher nach § 11 dieser Verordnung stets das Duplicat des speciellen Verzeichnisses 
der angemeldeten Objecte beizulegen ist, geschieht jederzeit brevi manu, dafern nicht 
die Behörde wegen etwa vorhandener Umstände, welche die Unbedenklichkeit der An- 
nahme zur Versicherung in Frage zu stellen geeignet sind, nach ihrem Ermessen Etwas 
zu bemerken findet. 
Zu § 166 des § 97. Da dem Anmeldenden die Füglichkeit gegeben ist, binnen einer Frist von 
Gesetzs. acht Tagen nach Bekanntmachung der Entschließung der Brandversicherungs-Commission 
die Anmeldung zurückzuziehen, so hat deren Eintrag in das Anmelderegister nicht eher 
zu geschehen, als bis entweder eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers vorliegt, 
daß er sich den gestellten Annahmebedingungen unterwerfe, oder die gedachte achttägige 
Frist abgelaufen ist. Der Eintrag ist jedoch sodann ohne Verzug zu bewirken. 
Zum X. Ab-JJ98. Wenn für die Berechnung des Neu= und Versicherungswerths anderweite 
(Ontter Katastrationsunterlagen zu beschaffen sind, so ist auch in Bezug auf die brandbeschädig- 
Brandschäden= ten Objecte ein neues Katastrationsprotokoll aufzunehmen, dasselbe den Betheiligten 
wir zum Anerkenntnisse vorzulegen und sodann den Brandschädenacten einzuverleiben. 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.