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Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876.
1. Reclamation. Reclamationen gegen die vorstehenden Ergebnisse der Ab= und Einschätzung sind nach § 57 des
Gesetzes bei Verlust des Reclamationsrechts, vor Ablauf des vierzehnten Tages nach der Behändigung dieses
Versicherungsscheins bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz anzubringen. Dabei hat eine genaue Angabe,
sowohl der einzelnen Punkte, gegen welche die Reclamation gerichtet sein soll, und, wenn hierunter auch die Ab-
schätzung begriffen ist, unter Angabe der vom Reclamanten behaupteten Werthe, sowie der Gründe, auf welche
die Reclamation gestützt wird, zu erfolgen. Diejenigen Punkte der Ab= und Einschätzung, gegen welche in der
bestimmten Frist nicht speciell reclamirt worden ist, gelten als anerkannt. Bis zu einer anderweiten Feftstellung
bleibt die angefochtene Katastration in Kraft.
Bauliche Veränderungen. Sobald an vorstehend versicherten Gebäuden, durch Anbaue, Umbaue oder sonstige
bauliche Ausführungen bleibende Veränderungen eintreten, wodurch sich der Werth des einen oder des anderen
Gebäudes um mindestens 5 Procent erhöht oder vermindert, oder wenn dem Gehöfte neue Gebäude hinzugefügt
werden, so ist dies nach § 40 des Gesetzes längstens binnen 14 Tagen nach der Vollendung der baulichen Ver-
änderung oder des Neubaues, oder, dafern bei Neu= und Umbauen das Gebäude vor seiner völligen Her-
stellung zur Benutzung gelangt, 14 Tage von Zeit der Ingebrauchnahme an, zur anderweiten Regulirung der
Versicherung anzumelden.
Benutzungs-Veränderungen. Dasselbe hat auch zu geschehen, sobald in der Benutzung eines Gebäudes eine
losche Veränderung eintritt, welche die Versetzung des Gebändes aus der bisherigen Beitragsklasse in eine andere
edingt.
Gebäude-Abtragungen. Die Abtragung eines Gebäudes, wenn dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt wird,
kann sofort, nachdem dieselbe erfolgt ist, angemeldet werden (§ 40 d. Ges.).
Verbot der Versicherung bei anderen Anstalten. So lange die vorstehend verzeichneten, der freiwilligen
Versicherungsabtheilung angehörenden Betriebsgegenstände bei der Landesanstalt versichert sind, ist der Zutritt so-
wohl mit diesen, als auch mit anderen bei der Landesanstalt aufnahmefähigen, demselben Besitzer gehörigen und
in demselben Katasternummer-Complexe befindlichen Betriebsobjecten zu einer anderen Feuerversicherungsanstalt
als der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt, ohne ausdrückliche Genehmigung der Brandversicherungs-
Commission bei Strafe verboten (§8 150 bis 152 d. Ges.).
u Dauer der Giltigkeit der freiwilligen Versicherung. Die Versicherung von Objecten der freiwilligen
Versicherungs-Abtheilung an gewerblichen und landwirthschaftlichen Maschinerien und sonstigen Betriebsgeräth-
schaften hat der Landesanstalt gegenüber nur so lange Giltigkeit, als die versicherten Objecte in demjenigen
Gebäude, in welchem sie sich nach gegenwärtigem Versicherungsscheine befinden, im betriebsfähigen Zustande auf-
gestellt sind (§ 155 d. Ges.) und die Versicherung erlischt sofort, sobald dergleichen Gegenstände durch Zer-
nehmung ihrer Bestandtheile auf längere Dauer in betriebsunfähigen Zustand versetzt werden.
Transloeirung. von Betriebsobjecten. Ebenso erlischt die Versicherung, wenn dergleichen Betriebsobjecte
aus dem im Versicherungsscheine bezeichneten, in ein anderes Gebäude geschafft werden und diese Translocirung
nicht binnen 14 Tagen nach derselben schriftlich angemeldet wird (8§ 163 u. 164 d. Ges.).
Sobald nach einer angemeldeten Translocirung die betriebsfähige Wiederaufstellung der betreffenden Objecte
erfolgt ist, so ist dies, zum Zwecke der Regulirung der Versicherung, aufs Neue bei der Verwaltungsbehörde erster
Instanz und zwar schriftlich, unter Beifügung eines Verzeichnisses der neu aufgestellten Gegenstände in doppelten
Exemplaren, anzumelden. Anmeldungen ohne das nur gedachte Verzeichniß sind ungiltig.
Veränderungen an Betriebsobjecten. Treten bei den versicherten Betriebsobjecten Veränderungen ein,
durch welche deren Werth um mindestens 5 Procent erhöht oder vermindert wird, so ist dies binnen 14 Tagen
nach der stattgefundenen Veränderung, in gleicher Weise, wie vorstehend in Punkt 7 gedacht, unter Beifügung
eines doppelten Verzeichnisses, anzumelden (§8 163 u. 164 d. Ges.). Die Anmeldung gänzlicher Abschaffung
versicherter Gegenstände ohne deren Wiederersatz, oder deren Versetzung in bleibenden betriebsunfähigen Zustand,
kann zu jeder Zeit erfolgen. Dieselbe hat jedoch ebenfalls in der vorstehend gedachten Weise schriftlich zu geschehen.
9. Kündigung der freiwilligen Versicherung. Die Versicherung der vorstehend verzeichneten, der freiwilligen
Abtheilung angehörenden Betriebsgegenstände, kann seiten der Landesanstalt jederzeit nach 3 Monate zuvor ge-
schehener Kündigung wieder aufgehoben werden, wenn a) der Versicherte die zur Bedingung gemachten Feuer-
sicherheits-Maßregeln nicht ausführt, oder nicht im zweckentsprechenden Stande erhält, b) die Brandversicherungs-
beiträge nicht pünktlich gezahlt werden, oder c) sonstige Umstände eintreten, welche die Fortdauer der Versicherung
für die Landesanstalt bedenklich machen (§ 157 d. Ges.).
10. Freiwilliger Austritt mit Betriebsobjecten. Der freiwillige Austritt aus dem Versicherungsverbande mit
der Landesanstalt ist hinsichtlich der vorstehend gedachten Betriebsgegenstände dem Versicherten zwar gestattet,
jedoch nur unter gewissen, in §§ 158 bis 161 des Gesetzes festgestellten Voraussetzungen und Bedingungen, und
bedarf in jedem Falle der ausdrücklichen Genehmigung der Brandversicherungs-Commission.
Zeitgemäße Versficherungs-Regulirungen. Wenn die in diesem Versicherungsscheine aufgestellte Versicherungs-
summe, entweder der Gebäude oder der der freiwilligen Versicherung angehörenden Betriebsgegenstände,
mindestens 5 volle Jahre n ach dem Jahre der letzten Katastration in unveränderter Höhe geblieben ist, steht es
dem Versicherten zu jeder Zeit frei, gegen Bezahlung der Kosten eine anderweite Ab= und Einschätzung der be-
treffenden Versicherungsobjecte zum Zwecke zeitgemäßer Regulirung der Versicherung zu beantragen, auch wenn
diese letzteren sachlich nicht verändert worden sind (§ 12 d. Ges.). « ’· ’
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