Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 550 — 
110. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungs- 
wesen; 
vom 20. November 1876. 
Zur Ausführung des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen 
betreffend, vom 28. August 1876 (Seite 427 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1876), wird hiermit Folgendes verordnet: 
I. Abschnitt. 
Von der Concessionirung der Privat-Feuerversicherungsanstalten, den 
Bevollmächtigten, Directoren, Agenten und dem Geschäftsbetriebe 
im Allgemeinen. 
# 1. Die Gesuche um Concession zur Betreibung von directen Feuerversicherungs- 
geschäften im Königreiche Sachsen sind bei der Brandversicherungs -Commission anzu- 
bringen, von dieser nach § 5 des Gesetzes im Plenum zu prüfen und nach Erledigung 
etwaiger Bedenken unter Eröffnung ihres Gutachtens dem Ministerium des Innern zur 
Entschließung vorzulegen. 
Dem Concessionsgesuche sind beizufügen: 
A. Bei neu zu errichtenden inländischen Versicherungsanstalten 
a) der Entwurf der Statuten, 
b) der Entwurf der allgemeinen Versicherungsbedingungen, 
F) der Entwurf einer vollständigen Police oder des Versicherungsscheins, 
d) der Entwurf zum Prämientarif oder der Beitragsleistung und 
e) der Entwurf zur Instruction der Agenten und sonstigen Specialbeauftragten; 
B. von nichtsächsischen Actiengesellschaften 
a) die Gesellschaftsstatuten nebst den Abschriften der Urkunden, wodurch die 
Anstalt die Bestätigung, oder nach den am Orte ihres Hauptsitzes be- 
stehenden Einrichtungen die staatliche Anerkennung, oder die juristische 
Persönlichkeit erlangt hat, sowie die allgemeinen Versicherungsbedingun- 
gen, nebst einem Exemplare des Policen= oder Versicherungsschein-Formu= 
lars, des Prämien= oder Beitragstarifs und der Instruction der General- 
bevollmächtigten, der Agenten und der sonstigen Specialbeauftragten, 
b) der letzte Rechnungsabschluß mit Angabe der Höhe der laufenden Versicher- 
ungen, wenn diese aus dem Rechnungsabschlusse nicht hervorgeht, 
xc) der Nachweis der Höhe des Actiencapitals,
	        
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