Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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d) der Nachweis des Betrags der auf diese Actien 
d) geleisteten Baarzahlungen 
und 
Geingelegten Wechsel oder sonst bestellten Sicherheiten, 
e) der Nachweis der Höhe des außer dem Actiencapitale durch zurückgelegte 
Gewinne und sonst gebildeten Reservefonds und 
Üsnder Nachweis der Höhe der im letzten Rechnungsjahre an die Actionäre 
gezahlten Zinsen und Dividende; 
C. von nichtsächsischen, auf Gegenseitigkeit gegründeten Versicherungsanstalten außer 
den vorstehend ad B unter a und b gedachten Unterlagen noch der Nachweis 
über 
a) den derzeitigen Umfang ihres Versicherungsgeschäfts, 
b) die Zahlungsverpflichtungen, welche die Gesammtheit der Versicherten über- 
nommen hat, sei es durch eingelegte Wechsel oder auf andere, in den 
Statuten begründete Weise, 
) die Höhe des gebildeten Reservefonds, 
4) den Betrag der sämmtlichen Prämien im letzten Rechnungsjahre, und 
e) die Höhe der bei den festgesetzten Prämien als Normalsätzen, den Ver- 
sicherten auf das letzte Rechnungsjahr geleisteten Gutschriften (Dividende), 
insoweit die Nachweise ad b bis e nicht aus den vorzulegenden Statuten 
und dem beizubringenden letzten Rechnungsabschlusse unzweifelhaft her- 
vorgehen. 
Die unter B und C gedachten Urkunden und Nachweise sind in beglaubigter Form 
und mit den erforderlichen Legalisationen versehen, beizubringen. 
#2. Die Ertheilung oder Zurücknahme der Concession (§§ 2 und 3 des Gesetzes) 
wird durch das Gesetz= und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
83. Jede um Concession nachsuchende Privat-Feuerversicherungsanstalt ist ver— 
pflichtet, vor ihrem Ansuchen, behufs ihrer im Königreiche Sachsen aufzunehmenden 
Versicherungen, ihre, beziehentlich bereits bestehenden oder neu aufzustellenden allge— 
meinen Versicherungsbedingungen, sammt den Instructionen ihrer Vertreter und Agenten 
den in dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen anzupassen. 
In Ansehung der bei Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung für das König— 
reich Sachsen bereits mit Concession versehenen Privat-Feuerversicherungsanstalten hat 
es zwar bei der ertheilten Concession bis auf Weiteres zu bewenden; es sind jedoch auch 
diese Anstalten zur Beobachtung der Vorschriften gegenwärtiger Verordnung verpflichtet. 
§ 4. Jede der Concession bedürfende nichtsächsische Versicherungsgesellschaft, hat 
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