Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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a) einen im Königreiche Sachsen gelegenen Ort als ihren Sitz hinsichtlich aller der 
Versicherungsgeschäfte zu bestimmen, welche sie mit Inländern, oder über in— 
ländische Versicherungsobjecte abschließt, 
b) an diesem Orte vor der dazu competenten Behörde wegen ihres hierländischen 
Geschäftsbetriebs Recht zu leiden, auch 
c) daselbst einen Bevollmächtigten in der § 10 bemerkten Weise zu bestellen, dem 
es nicht nur obliegt, die Versicherungen anzunehmen, die Policen über abge- 
schlossene Versicherungen auszustellen, die Prämien zu erheben, die Brandschäden 
zu reguliren, die Vergütungen, unter Genehmigung der zu vertretenden Ver- 
sicherungsanstalt, festzustellen und zu bezahlen, alle vorkommenden Schriften 
Namens der Anstalt zu vollziehen und überhaupt die Anstalt, sowohl der Brand- 
versicherungs-Commission als den Versicherten, Beschädigten und beziehentlich 
deren Rechtsnachfolgern gegenüber vor und außer Gericht in jeder Beziehung 
activ und passiv zu vertreten, sondern der auch zur Besorgung dieser Geschäfte 
für die Anstalt im Umfange des Königreichs Sachsen ausschließend berechtigt 
und dafür verantwortlich ist, 
d) zu Sicherstellung der aus dem hierländischen Geschäftsbetriebe entstehenden Ver- 
pflichtungen, nach Wahl des Ministeriums des Innern, entweder eine angemes- 
sene, von dem Letzteren in jedem einzelnen Falle zu bestimmende und durch 
Deposition bei der Brandversicherungs-Commission zu erlegende Caution, in 
Königlich Sächsischen Staats= oder denselben gleichgestellten Werthpapieren, 
oder auch in Sächsischen Hypotheken zu bestellen, oder von ihrer Regierung, 
wenn nicht schon dahin abzielende Staatsverträge zwischen derselben und der 
Königlich Sächsischen Regierung bestehen, eine Erklärung darüber beizubringen, 
daß die im Königreiche Sachsen gefällten Erkenntnisse in Rechts= oder Straf- 
sachen, einschließlich zuerkannter Ordnungsstrafen, sowie die von einem Schieds- 
gerichte gesprochenen Entscheidungen in dem dortigen Staate an dem daselbst 
befindlichen Vermögen der sachfälligen Anstalt vollstreckt werden sollen. 
In Ansehung der bereits concessionirten Anstalten bleibt wegen der unter d ge- 
dachten Verpflichtungen dem Ministerium des Innern besondere Entschließung vor- 
behalten. 
Cautionen, die durch eine nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Depo- 
sitalbehörde selbst zu vertretende Veranlassung eine Verminderung erfahren haben, 
sind von der betreffenden Anstalt binnen der in jedem einzelnen Falle ihr zu stellenden 
Frist bei Verlust der Concession bis zur vorgeschriebenen Höhe wieder zu ergänzen. 
&5. Die Annahme von Stellvertretern der Bevollmächtigten auswärtiger Anstalten 
ist nur für einzelne Geschäfte und in unabweisbaren Behinderungsfällen, (Krankheit,
	        
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