Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Tritt während der Dauer des Versicherungsvertrags eine Veränderung durch theil— 
weise oder gänzliche Translocation der Versicherungsobjecte in ein anderes Grundstück 
ein, so ist auch hiervon die Ortsbehörde (§ 1, A des Gesetzes) und bei einer Trans- 
location aus einem Orte in einen anderen, oder überhaupt aus einem Verwaltungs- 
bezirke in einen anderen, jede der betheiligten zuständigen Behörden in Kenntniß zu 
setzen und dabei die Police mit den durch die Veränderung bedingten Nachträgen durch 
den Agenten vorzulegen. 
Bei derartigen Translocationen hat nur die Feuerlöschkasse desjenigen Ortes auf 
den geordneten Jahresbeitrag einen Anspruch, an welchem die versicherten Gegenstände 
am Jahresschlusse befindlich waren. 
& 29. Kommt eine Versicherung nach deren Anzeige bei der Verwaltungsbehörde 
durch einseitigen Rücktritt des Versicherungsnehmers nicht zur Ausführung, so ist der 
Letztere gleichwohl verpflichtet, die durch seinen Versicherungsantrag erwachsenen Kosten, 
sowie die nach § 14 des Gesetzes entrichteten Gebühren und sonstigen Verläge zu be- 
richtigen. 
*s 30. In der Declaration und Police sind die Versicherungsgegenstände wenig- 
stens nach Gattungen und Hauptrubriken mit ihrem der Versicherung zu Grunde liegen- 
den Werthe zu bezeichnen. 
Die Policen müssen auf solche Weise abgefaßt sein, daß über die versicherten Gegen- 
stände, über den Eigenthümer und über die Person des Versicherten kein Zweifel ent- 
stehen kann und die Behörde dadurch in den Stand gesetzt ist, die Richtigkeit der An- 
gaben zu beurtheilen. Außerdem muß die Police nicht nur die Nummer, unter welcher 
die Gebäude, in denen sich die zu versichernden Gegenstände befinden, oder das Grund- 
stück, zu dem diese Gegenstände, z. B. Getreidefeimen 2c. gehören, in dem Brandver- 
sicherungskataster eingetragen sind, sowie den Umstand: ob der Versicherte Mieth- 
bewohner, Pachter oder Eigenthümer des betreffenden Grundstücks ist, enthalten, son- 
dern es ist auch in derselben der Anfang und das Ende der Versicherung, sowie die 
stipulirte Prämie sammt dem Betrage der sonstigen Unkosten anzugeben. 
Hierbei ist zugleich auf die unbestimmten, wechselnden Aufbewahrungsorte, wie 
z. B. bei Arbeitsmaterialien von Fabrikanten der Fall, welche sich während der Ver- 
arbeitung und beziehentlich des Gebrauchs, in den Wohnungen der Arbeiter befinden, 
besonders Rücksicht zu nehmen und deshalb bestimmte Vereinbarung mit der betreffen- 
den Versicherungsgesellschaft zu treffen und das Erforderliche auf der Police zu be- 
merken. 
§*# 31. Bei Waaren= und Speditionslagern, Fabrikerzeugnissen, großen Naturalien- 
vorräthen und ähnlichen Gegenständen, welche zum Verkaufe oder zum Verbrauche zu- 
sammengebracht zu werden pflegen und deren Bestand nach Größe und Werth daher
	        
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