Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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ihres Verwaltungsbezirks die nächste Aufsicht und die Controle über die Mobiliar— 
versicherungen zusteht, haben zu diesem Zwecke 
1. die über die Mobiliarversicherungen ihres Bezirks eingereichten Duplicate der 
Declarationen, Policen und der Nachträge dazu, nach der Zeitfolge ihres Eingangs 
geordnet, entweder, je nachdem es die Häufigkeit der Versicherungsanträge angemessen 
erscheinen läßt, im Betreff jeder einzelnen Brandversicherungs-Katasternummer für sich 
in ein besonderes Actenstück, 
oder 
von jedem Orte, oder jeder Ortsabtheilung nach Befinden jahrgangweise in ge— 
meinsame Actenstücke zu bringen und in diesem letzteren Falle mit den nöthigen In— 
haltsverzeichnissen über die Namen der Versicherten und beziehentlich die Brandver— 
sicherungs-Katasternummern des Grundstücks zu versehen. 
Die bereits vorhandenen Verzeichnisse dieser Art sind auf Grund der abgestempelten 
neuen Police und Nachträge fortzuführen, beziehentlich zu ergänzen und die erlöschen- 
den Versicherungen mittelst Durchstreichung zu markiren. 
Ferner haben dieselben 
2. ein Verzeichniß der laufenden Mobiliarversicherungen zu führen, in welches auch 
die während der Versicherungsdauer vorkommenden Veränderungen nachzutragen sind. 
Es kann sich hierbei des hier beigefügten Formulars sub E bedient werden, welchem 
dann ein alphabetisches Namensverzeichniß beizugeben ist. Es bleibt den Behörden aber 
überlassen, für dieses Verzeichniß nach Befinden eine andere Form zu wählen, wenn 
nur dadurch der Zweck erreicht wird, eine vollständige Uebersicht aller Versicherungen zu 
erlangen und die einzelnen leicht aufzufinden; demnächst steht ihnen 
3. nicht nur das Recht zu, bei den Versicherten und bei den Agenten Revisionen 
vorzunehmen, sondern sie haben auch, wenn irgendwie Verdacht der Ueberversicherung 
vorhanden sein sollte, die Pflicht, hierüber die zweckdienlichen Erörterungen anzustellen; 
endlich aber ist es 
4. ihre Obliegenheit, wenn ihnen über das Vorhandensein der in der überreichten 
Deelaration, Police oder in dem Policennachtrage bemerkten Versicherungsobjecte oder 
über den Werth derselben nach den Vermögensumständen des Versicherungsuchenden, 
oder sonst ein Zweifel beigehen sollte, die Abstempelung der Police und beziehentlich des 
Nachtrags § 13 des Gesetzes zu beanstanden und zunächst binnen drei Tagen dem Agenten 
zur weiteren Benachrichtigung des Versicherungsuchenden ihre Bedeuken zu eröffnen. 
Letzterem bleibt, wenn er auf seinem Antrage beharrt, überlassen, entweder die zu Be- 
seitigung der Bedenken nöthigen Aufschlüsse zu ertheilen, oder nach Befinden auf amt- 
liche Feststellung anzutragen.
	        
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