Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu 8 10 der Ausführungsverordnung. 
C. 
Vorhalt 
bei der 
Verpflichtung von Vevollmächtigten einer auswärtigen Privat-Feuerversicherungs- 
anstalt, oder von Vertretern eines Bevollmächtigten einer dergleichen in= oder 
auswärtigen Anstalt. 
Nachdem Ihnen die Function alss 
der Privat-Versicherungsanstal . .. übertragen worden 
und nunmehr Ihre Verpflichtung vorschriftsmäßig vorzunehmen ist, so haben Sie mittelst 
Handschlags an Eidesstatt anzugeloben, daß Sie die mit Ihrer Function verbundenen 
Geschäfte unter genauer Beobachtung der im Königreiche Sachsen in Bezug auf das 
Brand- und Feuerversicherungswesen erlassenen Gesetze und Verordnungen nach Ihrem 
besten Wissen und Gewissen verwalten und sich allenthalben den Anordnungen der in 
Feuerversicherungs-Angelegenheiten zuständigen Behörden gemäß bezeigen wollen. 
 
	        
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