Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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3. Die Dienstverhältnisse der Ortsstempeleinnehmer werden bei Bestellung derselben 
geregelt. Neubestellungen von Ortsstempeleinnehmern sind in den betreffenden Local— 
blättern zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
4. Die bei Justiz- und Verwaltungsbehörden mit dem Bezuge, der Vertheilung 
und Berechnung der bei diesen Behörden verbrauchten Stempelmarken betrauten Beamten 
(Stempelvertheiler) erhalten für ihre Mühwaltungen hierbei eine Gebühr, welche unter 
Weghfall der seitherigen Stempelvertheilergebühren vom Anfange künftigen Jahres ab 
bis auf Weiteres auf ein Procent des Werthes der für die betreffende Behörde erkauften 
Stempelmarken festgesetzt wird. 
Diese Gebühr wird nicht gewährt, dafern ein Beamter der betreffenden Behörde 
zum Ortsstempeleinnehmer bestellt ist. 
Die Gewährung dieser Gebühr setzt voraus, daß bei der betreffenden Behörde über 
die von ihr bezogenen Stempelmarken ein besonderes Buch geführt wird, welches dem 
Ortsstempeleinnehmer bei dem Bezuge von Stempelmarken jedesmal vorzulegen ist und 
in welches die erkauften Stempelmarken von dem Einnehmer unter Beglaubigung durch 
Beisetzung seines Namens nach Gattung und Werth einzutragen sind. 
Diese Stempelbezugsbücher, welche durch die Bezirkssteuereinnahmen unentgeltlich 
verabfolgt werden, sind am Jahresschlusse nach Aufrechnung abzuschließen und nach vor- 
gängiger Attestation durch den Vorstand oder ein Mitglied der betreffenden Behörde an 
die Bezirkssteuereinnahme einzusenden, von welcher der Betrag der ausfallenden Gebühr 
festgestellt und dem Stempelvertheiler ausgezahlt wird. 
Beim Dienstwechsel der Stempelvertheiler hat sich der Vorgänger mit seinem Dienst- 
nachfolger wegen des ihm zukommenden Antheils an der Vertheilergebühr auseinander- 
zusetzen, der Nachfolger daher über den vollen Jahresbetrag der Gebühr einschließlich 
des dem Vorgänger davon zukommenden Antheils zu gquittiren. 
Die Stempelbezugsbücher sind dem Stempelfiscale auf dessen Verlangen zur Ein- 
sicht vorzulegen. 
# 5.DDer Umtausch verdorbener Stempelmarken gegen andere von gleichem Werths- 
betrage findet nur dann statt, wenn 
1. erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen veranlaßt 
und von den betreffenden Stempelmarken oder von den Schriftstücken, zu welchen sie 
verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch das 
steuerliche Interesse gefährdet werden kann, und 
2. der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Be- 
rechtigten bekannt geworden, bei der Bezirkssteuereinnahme angemeldet wird. 
Ueber dergleichen Umtauschgesuche entscheidet das Finanz-Ministerium.
	        
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