Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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K8. Die Mitglieder der Einschätzungs-Commissionen und deren Stellvertreter sind 
von den Organen der Gemeindevertretung 
im Laufe des Monats Januar des Jahres 1877, 
von den Bezirksversammlungen und Kreisausschüssen 
im Monat Februar des Jahres 1877, 
von den Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke dagegen 
in der ersten Hälfte des Monats März des Jahres 1877 
durch einfache Stimmenmehrheit zu wählen. 
Der Bezirkssteuer-Inspector hat die Vornahme der Wahlen rechtzeitig in Antrag 
zu bringen. 
Die Ergebnisse der Wahlen sind dem Bezirkssteuer-Inspector unverzüglich anzu- 
zeigen, welcher die Ergebnisse der von den Organen der Gemeindevertretungen vorge- 
nommenen Wahlen der Amtshauptmannschaft mitzutheilen hat. 
Die Verpflichtung der Mitglieder der Einschätzungs-Commissionen und der Stellver- 
treter derselben erfolgt durch die Vorsitzenden der Einschätzungs-Commissionen und zwar 
durch Abnahme des Handschlags an Eidesstatt. 
&9SDen Mitgliedern der Einschätzungs-Commission, die damit beauftragt werden, 
Hypotheken= und Flurbücher, Vormundschafts= und Nachlaß-Acten, sowie die Grund- 
steuer-, die Gewerbe= und Personalsteuer= und die Communalanlage-Kataster einzusehen, 
ist zu ihrer Legitimation bei den betreffenden Behörden ein schriftlicher, von dem Vor- 
sitzenden der Commission vollzogener Ausweis über die erfolgte Beauftragung auszu- 
stellen. 
10. Die Tagegelder, welche den Mitgliedern der Einschätzungs-Commissionen, 
sowie den Stellvertretern derselben für jeden Tag, an welchem sie wenigstens 6 Stun- 
den versammelt sind, gewährt werden, betragen in Ortschaften 
von nicht über 2000 Einwohnern .. 3.-Z, 
von mehr als 2000 und nicht mehr als 10, 00 Einwohnern 4 
von mehr als 10,000 und nicht mehr als 50,000 Einwohnern 5 
von mehr als 50,000 Einwohnern 6 — 
Gehören zu einem Einschätzungsdistricte mehrere Ortschaften, so richtet sich die Höhe 
des Tagegeldersatzes nach dem meist bevölkerten Orte des betreffenden Districts. 
Für diejenigen Tage, an welchen die Commissionsmitglieder oder deren Stellver- 
treter weniger als sechs Stunden versammelt sind, werden die Tagegelder nur nach 
der Hälfte der vorgedachten Sätze gewährt. 
Die Vergütung der Reisekosten, welche den nicht im District wohnhaften Commissions- 
Mitgliedern gewährt wird, beträgt für Hin= und Rückreise zusammen, insoweit die Eisen- 
bahn benutzt werden kann, eine Mark auf je 5 Kilometer, insoweit dies nicht der Fall, 
867 
Zu 8§§ 27 
und 31 des 
Gesetzes. 
Zu §8 30 des 
Gesetzes. 
Zu 8 32 des 
Gesetzes.
	        
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