Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu 88 33 
und 34 des 
Gesetzes. 
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drei Mark auf je 5 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnorte und dem Sitzungs— 
orte dergestalt, daß eine Entfernung von weniger als 5 Kilometer oder der bei der 
Theilung der Kilometerzahl durch 5 verbleibende Rest mit 5 Kilometer in Ansatz ge— 
bracht wird. 
8 11. Zur Vorbereitung des Einschätzungsgeschäfts haben die Gemeindebehörden 
alsbald für die Aufftellung der Hauslisten (§ 34 des Gesetzes) und der Beitragspflich- 
tigen-Verzeichnisse (§ 33 des Gesetzes) Sorge zu tragen. 
— 12. Zur Aufstellung der Hauslisten ist das unter C anliegende Schema zu 
benutzen. 
Jür jedes Haus ist eine besondere Liste aufzustellen, in welche 
a) die Bewohner des Hauses, einschließlich der Aftermiether und Schlafstellen- 
miether, 
ingleichen 
b) diejenigen Personen, welche in demselben Gewerbe irgend welcher Art betreiben, 
aber anderwärts wohnen — und zwar letztere unter genauer Angabe ihrer 
Wohnung — 
aufzunehmen sind. 
Wegzulassen sind nur: 
1. die nach § 6, Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes von der Einkommensteuer Befreiten; 
2. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder Vermögen besitzen, 
über dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht; 
3. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und 
keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe 
ihrer Eltern als Gehilfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von 
ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen; 
4. Personen unter 18 Jahren, sofern sie keinen eigenen Erwerb oder kein eigenes 
Vermögen besitzen; 
5. active Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern sie außer ihrem 
Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen haben. 
Dafern der Besitzer eines Hauses in demselben nicht wohnen sollte, ist dessen Name, 
ebenfalls unter specieller Angabe der Wohnung, am Schlusse der Liste einzutragen. 
Juristische Personen (§ 4 des Gesetzes) sind in der Hausliste derjenigen Besitzung 
aufzuführen, in welcher ihre Vertretung ihren Sitz hat. 
13. Die Gemeindebehörde hat die Hauslisten rücksichtlich ihrer Richtigkeit und 
Vollständigkeit, soweit möglich, zu prüfen und für Beseitigung etwaiger Mängel und 
Unvollständigkeiten derselben Sorge zu tragen.
	        
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