Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Zu 88 35 
und 36 des 
Gesetzes. 
Zu § 37 des 
Gesetzes. 
— 590 — 
16. Die Formulare zu den Nachweisungen über das Hilfspersonal ꝛc., sowie 
zu den Gehaltsverzeichnissen, Schema D1 und K&1, sind den betreffenden Gewerbtrei- 
benden und Anstellungsbehörden kostenfrei zu übersenden. 
17. Gewerbtreibende 2c., welche beim Betriebe ihres Gewerbes oder bei Aus- 
übung ihres Berufs Personen dauernd beschäftigen, die außerhalb des Ortes, in welchem 
das Gewerbe-Etablissement belegen ist, wohnen, haben sowohl die im Fabrikorte wohn- 
haften Gewerbsgehilfen, als auch das in anderen Orten wohnhafte Arbeiterpersonal in 
getrennten Uebersichten und zwar für jeden Ort in einer besonderen Uebersicht zu ver- 
zeichnen und die Gehalte und Löhne desselben anzugeben. 
18S#. Die unter Einräumung einer acht= bis vierzehntägigen Frist zu erlassenden 
Aufforderungen zur Aufstellung und Einreichung der Nachweisungen über das gewerb- 
liche Hilfspersonal, sowie der Nachweisungen über den Gehalt der Beamten (88 16 
und 17) sind von der Gemeindebehörde des Ortes, in dessen Flur die betreffenden 
Gewerbe-Etablissements liegen, beziehentlich die Beamten stationirt sind, unter Benutz- 
ung der Schemata D und E zu erlassen und den Arbeitgebern und Anstellungsbehörden 
unter Beifügung der erforderlichen Anzahl Formulare 
spätestens am 1. Februar 1877 
zuzustellen. 
Die eingegangenen Lohn= und Gehaltsnachweisungen, auf welchen der Tag des 
Eingangs kurz zu notiren ist, sind von den Gemeindebehörden des platten Landes 
gleichzeitig mit den Hauslistenbänden, also spätestens 
bis zum 28. Februar 1877, 
von den Stadträthen aber mit den Ortskatastern (§ 24) an den Bezirkssteuer-In- 
spector einzusenden. 
Insoweit von den Anstellungs= oder Dienstbehörden Beamtenlisten und Arbeiter- 
verzeichnisse für die Gewerbe= und Personalsteuer-Schätzung auf das Jahr 1877 ab- 
gegeben worden sind, können dieselben für die Einkommensteuer-Schätzung benutzt 
werden und ist daher solchenfalls von einer Aufforderung zur Einreichung von Ver- 
zeichnissen der vorgedachten Art abzusehen. 
19. Die Anlegung der Ortskataster wird für die Orte des platten Landes den 
zuständigen Bezirkssteuer-Einnahmen, dagegen für die Städte, auf Grund der dem 
Finanz-Ministerium in § 37 des Gesetzes ertheilten Ermächtigung, hierdurch den Stadt- 
räthen übertragen. 
Die Kataster sind nach dem Schema F in der Maße anzulegen, daß in die Spalten 
2, 3 und 4 die in deren Ueberschrift bezeichneten Angaben der Beitragspflichtigen-Ver- 
zeichnisse bei Beamten, Gewerbsgehilfen 2c. unter Beifügung der durch die Lohnlisten
	        
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