Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Ist ein Ort in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt, so hat die Gemeindehörde diese 
Verpflichtung für jeden Distrikt besonders zu erfüllen. 
&27. Die Einschätzung der einzelnen Beitragspflichtigen ist nach Maßgabe der 
demnächst zu veröffentlichenden Instruction zu bewirken. 
& 28. Die Ergebnisse der Einschätzung sind den Beitragspflichtigen mittelst einer 
nach dem unter L anliegenden Schema zu erlassenden Zuschrift von der Gemeindebehörde, 
sobald derselben die approbirten Ortskataster zugegangen, verschlossen kostenfrei bekannt 
zu machen. 
*29. Die Formulare unter C bis mit L werden den Gemeindebehörden in der 
benöthigten Anzahl unentgeltlich durch die Bezirkssteuer-Einnahme geliefert. 
30. Die nach § 46 des Gesetzes zu erlassende Aufforderung ist in dem be- 
treffenden Amtsblatte zu veröffentlichen. 
6 31. Den Reclamationsschriften sind die Zufertigungen über die Ergebnisse der 
Einschätzung (§ 28), welche die Beitragspflichtigen erhalten haben, im Original bei- 
zulegen. 
Luch haben die Reclamanten in der Reclamationsschrift die Wohnung, die sie bei 
Unterzeichnung der Reclamationsschrift innehaben, speciell anzugeben. 
# 32. Das dem Bezirkssteuer-Inspector zustehende Recht, gegen Beschlüsse der Ein- 
schätzungs-Commission Berufung einzuwenden, bezieht sich auch auf solche Beschlüsse der- 
selben, durch welche die durch Reclamationen der Beitragspflichtigen angefochtenen Ein- 
schätzungen abgeändert werden. 
f 33. Die an die Reclamations-Commission zur Entscheidung abzugebenden 
Reclamationen hat der Bezirkssteuer-Inspector an den Vorsitzenden der Reclamations- 
Commission einzureichen. 
#34. Der Kreissteuerrath führt den Vorsitz in der Reclamations-Commission. 
Die Mitglieder der Reclamations-Commission und deren Stellvertreter werden im 
Laufe des Monats April des Jahres 1877 gewählt, — soweit sie vom Kreisausschusse 
gewählt werden, mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Die Reclamations-Commission wird von dem Vorsitzenden einberufen und tritt am 
Sitze des Kreissteuerraths zusammen. 
35. Die Tagegelder, welche den Mitgliedern der Reclamations-Commissionen, 
sowie den Stellvertretern derselben für jeden Tag, an welchem sie versammelt sind, 
gewährt werden, betragen für den Tag 
neun Mark. 
In Bezug auf die Vergütung der Reisekosten kommen die Bestimmungen des 8 10 
in Anwendung. 
1876. 87 
Zu 88 42 
und 43 des 
Gesetzes. 
Zu § 45 des 
Gesetzes. 
Zu § 46 des 
Gesetzes. 
Zu § 49 des 
Gesetzes. 
Zu §§ 44 
und 51 des 
Gesetzes. 
Zu § 53 des 
Gesetzes. 
Zu § 54 des 
Gesetzes. 
Zu § 56 des 
Gesetzes.
	        
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