— 596 —
nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins, haben die Ortssteuer-Einnehmer des platten
Landes ein Restverzeichniß, welches neben der Höhe des Rückstands
die Brandkatasternummer der Wohnung,
den Vor- und Zunamen,
den Stand und Erwerb des Säumigen,
sowie
die Restursache
enthalten muß, an die Bezirkssteuer-Einnahme abzugeben.
45. Beim Wechsel des Wohnorts der Beitragspflichtigen haben die Gemeindebe-
hörden darüber Aufsicht zu führen, daß erstere vor ihrem Abgange die bis dahin fällige
Einkommensteuer bei der Einnahme ihres bisherigen Wohnorts vorschriftsmäßig erlegen.
& 46. Jeder Beitragspflichtige hat sich bei einem Wechsel seines Wohnorts da-
rüber, daß er die seit der letzten Katasteraufstellung fälligen Einkommensteuerbeträge
vollständig erlegt hat, bei der Steuereinnahme seines neuen Wohnorts auszuweisen,
— die Einnahme aber hat diese Nachweisung bei eigener Vertretung des durch Zu-
widerhandeln verkürzten Steuerbetrags spätestens dann zu erfordern, wenn ein neu ein-
gezogener Beitragspflichtiger den ersten Einkommensteuerbetrag bei ihr entrichtet.
Beitragspflichtige, welche diese Nachweisung nicht genügend zu ertheilen vermögen,
sind gehalten, die seit der letzten Katasteraufstellung fällig gewordenen Steuerbeträge
nachzuzahlen.
Im Fall sich ergebender Hinterziehung sind dieselben zur Untersuchung und Strafe
zu ziehen.
#47. Die Rechnungen über die Einkommensteuer sind nach dem Schema unter M
von der Gemeindebehörde abzulegen und von allen Orten des platten Landes und den-
jenigen Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen,
bis zum 31. Januar 1878,
von allen übrigen Städten mit Ausschluß von Dresden, Leipzig und Chemnitz
bis zum 28. Februar 1878,
und von den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz
bis zum 31. März 1878
nebst Unterlagen und unter Ablieferung sämmtlicher, etwa noch vorhandener Kassen-
bestände an die Bezirkssteuer-Einnahme einzureichen.
Eine Versäumung dieser Fristen ist mit 20 Mark zu bestrafen, diese Strafe auch
bei weiterer Verzögerung von 14 zu 14 Tagen um den gleichen Betrag zu steigern.
Die Bezirkssteuer-Einnahmen haben die Rechnungen
bis Ende des Monats April 1878
an die Finanz-Rechnungs-Expedition einzusenden.