Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Eine  Entschließung  in  der  Sache  kann  das  Evangelische  Konsistorium  nur  mit  vorgängiger
  Zustimmung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  treffen.

Die  Wirkungen  auf  die  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  bestimmen  sich  nach  der
zwischen  den  Betheiligten  getroffenen  Uebereinkunft.  In  Ermanglung  einer  solchen  finden
die  Grundsätze  des  K.  Reskripts  vom  22.  September  1817  entsprechende  Anwendung.

Art.  5.

Kirchengemeindegenossen  sind  alle  Mitglieder  der  evangelischen  Landeskirche,  welche
in  einem  Kirchspiele  Württembergs  ihren  Wohnsitz  im  rechtlichen  Sinne  des  Wortes  haben.

Hat  ein  Mitglied  der  evangelischen  Landeskirche  seinen  Wohnsitz  in  mehreren  Kirchspielen
  Württembergs,  so  ist  er  Kirchengenosse  dieser  sämmtlichen  Kirchspiele.

Mitglieder  der  Landeskirche,  welche  keinen  Wohnsitz  innerhalb  des  Landes  haben,
sind  Kirchengenossen  desjenigen  Kirchspiels,  in  welchem  sie  einen  Aufenthalt  von  längerer
Dauer  genommen  haben.

Als  Aufenthalt  von  längerer  Dauer  gilt  derjenige,  welcher  länger  als  ein  Jahr
gewährt  oder  für  welchen  der  Aufziehende  einen  längeren  Zeitraum  als  ein  Jahr  in
Aussicht  genommen  hat.

Art.  6.

Die  Zugehörigkeit  zu  einer  Kirchengemeinde  erlischt  durch  das  Aufgeben  des  Wohnsitzes
  oder  des  Aufenthalts  (Art.  5)  im  Bezirke  derselben,  durch  Austritt  oder  Ausschluß
aus  der  Kirche.

Der  Austritt  muß,  um  Wirksamkeit  zu  haben,  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchengemeinderaths
  von  dem  Austretenden  selbst  mündlich  oder  schriftlich  angezeigt  werden.

Die  Austrittserklärung  tritt  erst  nach  vier  Wochen  in  Kraft.  Hierauf  ist  dem  Austretenden
  von  dem  Kirchengemeinderath  durch  seinen  Vorsitzenden  eine  Bescheinigung
darüber  auszustellen  (vergl.  übrigens  Art.  68  Abs.  3  und  4).

Art.  7.

Darüber,  ob  die  Voraussetzungen  der  Kirchengemeindegenossenschaft  vorhanden  sind,
entscheiden  die  kirchlichen  Organe  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der
bestehenden  und  zu  erlassenden  Kirchengesetze  (vergl.  übrigens  Art.  90  Abs.  2).