Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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— 
Straße: 
Haus-Nr.: 
Ort: . . 
Brand.-Bersich-Kat.-Nr.: 
Hausliste 
für 
die Einschätzung zur Einkommensteuer 
im Jahre 1877. 
  
Vorbemerkungen: 
. In dem nachstehenden Schema sind aufzuführen: alle männlichen 
und weiblichen Hausbewohner, einschließlich der After— 
miether und Schlafstellenmiether, sowie diejenigen juristischen Per— 
sonen (Gemeinden, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf 
Actien, Berggewerkschaften und Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen— 
schaften), deren Vertretung ihren Sitz in dem Gebäude hat, in— 
gleichen diejenigen Personen, welche in demselben Ge— 
werbe irgend welcher Art betreiben, aber anderwärts 
wohnen, und zwar letztere unter genauer Angabe der 
Wohnung. 
Wegzulassen sind: 
a) Ehefranen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben, oder ein 
Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Verfüg- 
ung zusteht; 
b) die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein 
eigenes Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht 
im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehilfen 
thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren 
Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen; 
  
  
c) Personen unter 18 Jahren, sofern sie keinen eigenen Erwerb 
oder kein eigenes Vermögen besitzen; sowie 
d) active Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern 
sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen 
haben. 
Dafern der Besitzer eines Hauses in demselben nicht wohnen 
sollte, ist dessen Name, ebenfalls unter specieller Angabe 
der Wohnung, am Schlusse der Liste einzutragen. 
2. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche 
in Folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder un- 
vollständiger Angaben dem Staate entgehen. Ir gleicher 
Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe 
aller zu seinem Hausstande gehörigen beitragspflich- 
tigen Personen, einschließlich der Aftermiether und Schlaf- 
stellenmiether, veran twortlich. 
3. Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark kann belegt werden, 
wer in den zum Zwecke der Einschätzung seines Einkommens von 
ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtig- 
keiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung als 
Hinterziehung nicht geeignet sind. 
  
Diese Liste ist ausgefüllt binnen 8 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, bei der Gemeinde- 
behörde wieder einzureichen. 
Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. 
98“
	        
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