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Straße:
Haus-Nr.:
Ort: . .
Brand.-Bersich-Kat.-Nr.:
Hausliste
für
die Einschätzung zur Einkommensteuer
im Jahre 1877.
Vorbemerkungen:
. In dem nachstehenden Schema sind aufzuführen: alle männlichen
und weiblichen Hausbewohner, einschließlich der After—
miether und Schlafstellenmiether, sowie diejenigen juristischen Per—
sonen (Gemeinden, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf
Actien, Berggewerkschaften und Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen—
schaften), deren Vertretung ihren Sitz in dem Gebäude hat, in—
gleichen diejenigen Personen, welche in demselben Ge—
werbe irgend welcher Art betreiben, aber anderwärts
wohnen, und zwar letztere unter genauer Angabe der
Wohnung.
Wegzulassen sind:
a) Ehefranen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben, oder ein
Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Verfüg-
ung zusteht;
b) die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein
eigenes Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht
im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehilfen
thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren
Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen;
c) Personen unter 18 Jahren, sofern sie keinen eigenen Erwerb
oder kein eigenes Vermögen besitzen; sowie
d) active Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern
sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen
haben.
Dafern der Besitzer eines Hauses in demselben nicht wohnen
sollte, ist dessen Name, ebenfalls unter specieller Angabe
der Wohnung, am Schlusse der Liste einzutragen.
2. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche
in Folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder un-
vollständiger Angaben dem Staate entgehen. Ir gleicher
Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe
aller zu seinem Hausstande gehörigen beitragspflich-
tigen Personen, einschließlich der Aftermiether und Schlaf-
stellenmiether, veran twortlich.
3. Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark kann belegt werden,
wer in den zum Zwecke der Einschätzung seines Einkommens von
ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtig-
keiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung als
Hinterziehung nicht geeignet sind.
Diese Liste ist ausgefüllt binnen 8 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, bei der Gemeinde-
behörde wieder einzureichen.
Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich.
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