Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 52 — 
Namentlich kommen hierbei solche Seeleute in Betracht, welche nur um deswillen 
nicht zur seemännischen Bevölkerung (§ 21, 2) gerechnet werden dürfen, weil sie nicht 
mindestens ein Jahr auf deutschen Schiffen gefahren sind. 
8. Kaun ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften (Rekruten) 
— unter Zuhülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungs-Bezirke — nicht auf- 
bringen, so tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden 
Bedarfszahlen — nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung (Nr. 1— 3) — ein. 
Die unter Nr. 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur 
Gestellung von Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei 
ihnen zur Aushebung gelangen. 
R. M. G. I9, Abs. 3 und 4. 
9. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz- 
Vertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens 
des Ausschusses für das Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten 
vertheilt, aus welchen die Truppen= oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser 
unvorhergesehene Crsatzbedarf entstanden war. 
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz- 
Mannschaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung des nächsten 
Jahres angerechnet. 
R. M. G. 89, Abst. 2. 
8532. 
Ministerial-Ersatz-Vertheilung. 
1. Die Kriegs-Ministerien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Ersatz-Vertheilung 
— die aufzubringenden Bedarfszahlen auf die Ersatz-Bezirke ihres Bereichs nach 
dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Frei— 
willigen (§ 51, 3). 
2. Die seitens des Königlich preußischen Kriegs-Ministeriums aufzustellende Ministerial- 
Ersatz-Vertheilung muß enthalten: 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten, 
b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb 
der einzelnen Ersatz-Bezirke zu stellenden Rekruten, 
) die Vertheilung der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armee- 
Korps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 
In denjenigen Ersatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen 
sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.