Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Kind nach der Entlassung aus der Schule ohne Religionsunterricht belassen und gleich— 
wohl die Confirmation ohne genügenden Grund verzögert wird. 
85. Die nach 88 2 und 3 geminderte kirchliche Vollberechtigung ist wieder zu er— 
theilen, wenn das betreffende Gemeindemitglied die ihm zur Last fallende Versäumniß in 
der Beobachtung der kirchlichen Ordnung durch deren nachträgliche Erfüllung gesühnt 
oder, dafern dies nicht mehr möglich ist, durch seine weitere Führung als Mitglied der 
Kirche das gegebene Aergerniß gehoben hat. 
6. Ungetauft gebliebene Kinder sind zwar zu dem Religions- und Confirmau— 
denunterrichte zuzuziehen, erlangen jedoch, so lange sie nicht getauft und confirmirt sind, 
keinen Anspruch auf die Rechte mündiger Mitglieder der Kirchengemeinde. 
& 7. Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium wird mit der Ausführung 
dieses Kirchengesetzes beauftragt. 
Dresden, den 1. December 1876. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Dr. v. Gerber. 
Abeken. 
Frhr. v. Könneritz. 
& 116. Verordnung 
zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 1. December 1876, einige Bestimmungen 
über die Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend; 
vom 12. December 1876. 
  
  
Zur Ausführung des obengenannten Kirchengesetzes wird mit Zustimmung der in 
Evangelicis beauftragten Staatsminister Nachstehendes verordnet: 
81. Ueber die Art und Weise der vermittelnden Einwirkung der Kirchenvorstände 
haben in dem vorliegenden Kirchengesetze specielle Vorschriften nicht getroffen werden 
sollen. Es bleibt vielmehr der ortskundigen Erwägung des einzelnen Kirchenvorstands, 
an welcher auch dessen Vorsitzender, der Ortsgeistliche, Theil zu nehmen hat, über— 
lassen, in welcher Weise er seiner Aufgabe, das seine kirchliche Pflicht versäumende oder 
verweigernde Gemeindemitglied zu deren Erfüllung anzuhalten, am zweckmäßigsten ge— 
nügen zu können glaubt und ob und inwieweit er hierfür allgemeine Regeln zur Richt— 
schnur aufstellen oder sein Vorgehen von der Gestaltung des einzelnen Falles, insbeson— 
102* 
Zu § 1 des 
Gesetzes.
	        
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