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sind, die Feierlichkeit der kirchlichen Handlung zu erhöhen, ohne den Charakter der
Letzteren zu verändern.
83. Alle und jede Accidentien und Stolgebühren sind bis zum Schlusse des
Jahres 1877 dergestalt zu fixiren, daß die Geistlichen und Kirchendiener an Stelle jener
Einnahmen einen, dem durchschnittlichen Betrage der Accidentien und Stolgebühren
während der letzten vier Kalenderjahre 1872, 1873, 1874 und 1875 entsprechenden
festen Gehalt von den Kirchengemeinden zu erhalten haben.
84. Zu den nach vorstehendem 83 in feste Gehaltsbezüge zu verwandelnden
Einnahmen der Geistlichen und Kirchendiener gehören nicht nur die Gebühren für Taufen,
Confirmation und den derselben vorausgehenden Unterricht, Verlöbnisse, Aufgebote,
Ledigkeitszeugnisse, Trauungen, Sühneversuche, Einsegnungen der Wöchnerinnen, Fasten-
examina, Beerdigungen und für alle bei den vorgedachten Handlungen vorkommende
Schriften und Zeugnisse, namentlich Geburts-, Tauf-, Trau= und Confirmationsscheine,
ingleichen Einträge in die Kirchenbücher, ferner das sogenannte Beichtgeld, sondern auch
die Opfer= und Häuslergelder, Michaelisgroschen, Weihnachts= und Gründonnerstags-
geschenke, das Hausgenossengeld, die Einnahme von den sogenannten Umgängen, für
das Schreiben der Gevatterbriefe, Wasser= oder Becken= oder Schüsselgeld bei Taufen,
für Ostereier, sowie alle etwaige sonstige, unter verschiedenen Namen vorkommende orts-
herkömmliche Geld= und andere Bezüge, welche nicht mit den geistlichen Lehnen im Zu-
sammenhange stehen, oder nicht aus den Kirchenärarien, Stiftungen und sonstigen, zum
Substantialvermögen der betreffenden Stellen gehörenden Ablösungs= und anderen
Kapitalien fließen. 6
An den Bestimmungen darüber, wer das Local für die Ertheilung des Confir-
mandenunterrichts herzugeben, zu heizen, zu beleuchten und zu reinigen hat, wird durch
die Fixation der Gebühren dafür Nichts geändert.
Insoweit die obengenannten Einnahmen bereits fixirt, beziehentlich abgelöst sind,
hat es hierbei zu bewenden.
5.Soveit nicht nach § 1 dieses Kirchengesetzes Gebühren für die daselbst er-
wähnten Handlungen überhaupt wegfallen, fließen die Accidentien und sonstigen, in
feste Gehaltsbezüge zu verwandelnden Abentrichtungen, vom Zeitpunkte der erfolgten
Fixation an, in die Kasse der Kirchengemeinde. Es bleibt jedoch der Vertretung der
Kirchengemeinde unbenommen, die eine oder die andere jener Leistungen für die Zu-
kunft in Wegfall zu bringen, andererseits aber auch deren Beträge abweichend von der
seitherigen Höhe zu reguliren; die hierauf bezüglichen Beschlüsse bedürfen jedoch der
Genehmigung der Kircheninspection.
Das sogenannte Beichtgeld kommt mit erfolgter Fixation allenthalben in Wegfall.