Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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sind, die Feierlichkeit der kirchlichen Handlung zu erhöhen, ohne den Charakter der 
Letzteren zu verändern. 
83. Alle und jede Accidentien und Stolgebühren sind bis zum Schlusse des 
Jahres 1877 dergestalt zu fixiren, daß die Geistlichen und Kirchendiener an Stelle jener 
Einnahmen einen, dem durchschnittlichen Betrage der Accidentien und Stolgebühren 
während der letzten vier Kalenderjahre 1872, 1873, 1874 und 1875 entsprechenden 
festen Gehalt von den Kirchengemeinden zu erhalten haben. 
84. Zu den nach vorstehendem 83 in feste Gehaltsbezüge zu verwandelnden 
Einnahmen der Geistlichen und Kirchendiener gehören nicht nur die Gebühren für Taufen, 
Confirmation und den derselben vorausgehenden Unterricht, Verlöbnisse, Aufgebote, 
Ledigkeitszeugnisse, Trauungen, Sühneversuche, Einsegnungen der Wöchnerinnen, Fasten- 
examina, Beerdigungen und für alle bei den vorgedachten Handlungen vorkommende 
Schriften und Zeugnisse, namentlich Geburts-, Tauf-, Trau= und Confirmationsscheine, 
ingleichen Einträge in die Kirchenbücher, ferner das sogenannte Beichtgeld, sondern auch 
die Opfer= und Häuslergelder, Michaelisgroschen, Weihnachts= und Gründonnerstags- 
geschenke, das Hausgenossengeld, die Einnahme von den sogenannten Umgängen, für 
das Schreiben der Gevatterbriefe, Wasser= oder Becken= oder Schüsselgeld bei Taufen, 
für Ostereier, sowie alle etwaige sonstige, unter verschiedenen Namen vorkommende orts- 
herkömmliche Geld= und andere Bezüge, welche nicht mit den geistlichen Lehnen im Zu- 
sammenhange stehen, oder nicht aus den Kirchenärarien, Stiftungen und sonstigen, zum 
Substantialvermögen der betreffenden Stellen gehörenden Ablösungs= und anderen 
Kapitalien fließen. 6 
An den Bestimmungen darüber, wer das Local für die Ertheilung des Confir- 
mandenunterrichts herzugeben, zu heizen, zu beleuchten und zu reinigen hat, wird durch 
die Fixation der Gebühren dafür Nichts geändert. 
Insoweit die obengenannten Einnahmen bereits fixirt, beziehentlich abgelöst sind, 
hat es hierbei zu bewenden. 
5.Soveit nicht nach § 1 dieses Kirchengesetzes Gebühren für die daselbst er- 
wähnten Handlungen überhaupt wegfallen, fließen die Accidentien und sonstigen, in 
feste Gehaltsbezüge zu verwandelnden Abentrichtungen, vom Zeitpunkte der erfolgten 
Fixation an, in die Kasse der Kirchengemeinde. Es bleibt jedoch der Vertretung der 
Kirchengemeinde unbenommen, die eine oder die andere jener Leistungen für die Zu- 
kunft in Wegfall zu bringen, andererseits aber auch deren Beträge abweichend von der 
seitherigen Höhe zu reguliren; die hierauf bezüglichen Beschlüsse bedürfen jedoch der 
Genehmigung der Kircheninspection. 
Das sogenannte Beichtgeld kommt mit erfolgter Fixation allenthalben in Wegfall.
	        
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