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Soweit die zur Kasse der Kirchengemeinde fließenden Abentrichtungen für kirchliche
Handlungen zu Deckung der den Geistlichen und Kirchendienern zu gewährenden festen
Gehalte nicht ausreichen, ist der Fehlbedarf von der Kirchengemeinde aufzubringen.
86. Die Modalität der Zahlung der an Stelle der Accidentien und sonstigen,
hier in Frage kommenden Einnahmen der Geistlichen und Kirchendiener zu gewährenden
festen Gehalte bleibt der Vereinbarung zwischen den Betheiligten in jedem einzelnen
Falle vorbehalten.
& 7. Vom Zeitpuncte der Fixation an haben Geistliche und Kirchendiener für keine
in ihr Amt einschlagende und ihnen obliegende einzelne Handlung oder Bemühung, für
welche durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, eine Gegenleistung anzunehmen.
. Der zu gewährende feste Gehalt ist von der Kircheninspection, in der Ober-
lausitz von der Kreishauptmannschaft zu Bautzen, als Consistorialbehörde, im Verwalt-
ungswege festzustellen. Die durch Vereinbarung oder Entscheidung der genannten Be-
hörden erfolgte Feststellung bedarf der Genehmigung des Landesconsistoriums.
§ 9Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium hat wegen Ausführung dieses
Kirchengesetzes, insbesondere aber auch wegen Herbeiführung der Fixation der Geistlichen
und Kirchendiener auf solchen Stellen, rücksichtlich welcher eine Kirchengemeindevertretung
nicht vorhanden ist, das Nöthige zu veranstalten.
§ 10. Wegen Einführung dieses Kirchengesetzes in der Oberlausitz bleibt besondere
Bekanntmachung vorbehalten.
Dresden, den 2. December 1876.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
v. Nostitz-Wallwitz.
« « Dr. v. Gerber.
Abeken.
— Frhr. v. Könneritz.
.MÆ 118. Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 2. December 1876 über die Fixation der
Accidentien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen und Kirchen—
diener;
vom 15. December 1876.
ur Ausführung des oben genannten Kirchengesetzes verfügt das unterzeichnete evan—
gelisch-lutherische Landesconsistorium, unter Zustimmung der in Evangelicis beauftrag-
ten Staatsminister, Folgendes: