Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Entschädigung festgestellt und gewährt worden ist, nicht Gegenstand einer anderweiten 
Fixation zu bilden, es hat vielmehr bei der seiten des Königlichen Ministeriums des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts erfolgten Feststellung jener Entschädigung, welche 
einen Theil der nach Maßgabe des vorliegenden Kirchengesetzes zu bewirkenden allge— 
meinen Fixation ausmacht, zu bewenden. 
2. Dahingegen sind alle diejenigen Gebühren, welche, obschon bei den betreffenden, 
in einfachster Form vollzogenen kirchlichen Handlungen, wie z. B. für Ledigkeitszeug— 
nisse, Einträge in das Kirchenbuch, sowie für andere Nebenhandlungen bei Taufen, 
Aufgeboten und Trauungen, vorkommend, dennoch nach der dem § 1 des oben ange- 
zogenen Gesetzes vom 22. Mai dieses Jahres gegebenen Begrenzung bei der Feststellung 
der Entschädigung seiten des Königlichen Ministeriums nicht haben berücksichtigt werden 
können, bei der in Folge des vorliegenden Gesetzes vorzunehmenden allgemeinen Fixation 
mit zu berücksichtigen und die darauf ausfallenden Entschädigungsbeträge den betheiligten 
Geistlichen und Kirchendienern vom Anfange des laufenden Jahres an, beziehentlich 
nachträglich zu gewähren. 
Hierbei versteht es sich jedoch von selbst, daß, insoweit Geistliche und Kirchendiener 
dergleichen Gebühren seit Anfang des laufenden Jahres noch erhoben haben, denselben 
ein Anspruch auf diesbezügliche Entschädigung nicht zusteht. 
3. Bei der Ermittelung des durchschnittlichen Betrags der Accidentien und Stol- 
gebühren während der letzten vier Kalenderjahre 1872, 1873, 1874 und 1875 ist zu- 
nächst derjenige Betrag zu Grunde zu legen, welcher von den einzelnen Geistlichen und 
Kirchendienern in jedem der genannten vier Jahre nachweislich wirklich bezogen worden ist. 
Insoweit ein glaubwürdiger Nachweis hierüber nicht geführt werden kann, haben 
bei Ermittelung jenes durchschnittlichen Betrags die herkömmlichen oder matrikel= und 
katastermäßigen Gebührensätze in Verbindung mit der Zahl der in jedem der fraglichen 
vier Jahre vorgekommenen Fälle zur Grundlage zu dienen. 
4. Bei der Ermittelung des zu fixirenden Durchschnittsbetrags ist das Fortkommen 
und die Wegeentschädigung bei den Verrichtungen in den eingepfarrten Ortschaften oder 
Filial= und Schwester-Kirchen unter Beachtung des Herkommens mit zu berücksichtigen. 
5. Da es die Absicht des vorliegenden Gesetzes ist, daß kein Geistlicher und Kirchen- 
diener durch die Fixation in seinem deren Gegenstand bildenden Einkommen eine Ein- 
busee erleiden soll, so ist schon an dieser Stelle hierauf zur Nachachtung bei Ermittelung 
des Durchschnittsbetrags der zu fixirenden Einnahmen aufmerksam zu machen. 
& 4. Insoweit es in einzelnen Parochieen an bestimmten Festsetzungen in Betreff 
der Gewährung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Locals für Ertheilung des 
Consirmandenunterrichts fehlt, wird Demjenigen in dieser Hinsicht nachzugehen sein, was 
an dem einzelnen Orte herkömmlich ist. 
1876. 103 
Zu § 4 des 
Gesetzes.
	        
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