— 719 —
Entschädigung festgestellt und gewährt worden ist, nicht Gegenstand einer anderweiten
Fixation zu bilden, es hat vielmehr bei der seiten des Königlichen Ministeriums des
Cultus und öffentlichen Unterrichts erfolgten Feststellung jener Entschädigung, welche
einen Theil der nach Maßgabe des vorliegenden Kirchengesetzes zu bewirkenden allge—
meinen Fixation ausmacht, zu bewenden.
2. Dahingegen sind alle diejenigen Gebühren, welche, obschon bei den betreffenden,
in einfachster Form vollzogenen kirchlichen Handlungen, wie z. B. für Ledigkeitszeug—
nisse, Einträge in das Kirchenbuch, sowie für andere Nebenhandlungen bei Taufen,
Aufgeboten und Trauungen, vorkommend, dennoch nach der dem § 1 des oben ange-
zogenen Gesetzes vom 22. Mai dieses Jahres gegebenen Begrenzung bei der Feststellung
der Entschädigung seiten des Königlichen Ministeriums nicht haben berücksichtigt werden
können, bei der in Folge des vorliegenden Gesetzes vorzunehmenden allgemeinen Fixation
mit zu berücksichtigen und die darauf ausfallenden Entschädigungsbeträge den betheiligten
Geistlichen und Kirchendienern vom Anfange des laufenden Jahres an, beziehentlich
nachträglich zu gewähren.
Hierbei versteht es sich jedoch von selbst, daß, insoweit Geistliche und Kirchendiener
dergleichen Gebühren seit Anfang des laufenden Jahres noch erhoben haben, denselben
ein Anspruch auf diesbezügliche Entschädigung nicht zusteht.
3. Bei der Ermittelung des durchschnittlichen Betrags der Accidentien und Stol-
gebühren während der letzten vier Kalenderjahre 1872, 1873, 1874 und 1875 ist zu-
nächst derjenige Betrag zu Grunde zu legen, welcher von den einzelnen Geistlichen und
Kirchendienern in jedem der genannten vier Jahre nachweislich wirklich bezogen worden ist.
Insoweit ein glaubwürdiger Nachweis hierüber nicht geführt werden kann, haben
bei Ermittelung jenes durchschnittlichen Betrags die herkömmlichen oder matrikel= und
katastermäßigen Gebührensätze in Verbindung mit der Zahl der in jedem der fraglichen
vier Jahre vorgekommenen Fälle zur Grundlage zu dienen.
4. Bei der Ermittelung des zu fixirenden Durchschnittsbetrags ist das Fortkommen
und die Wegeentschädigung bei den Verrichtungen in den eingepfarrten Ortschaften oder
Filial= und Schwester-Kirchen unter Beachtung des Herkommens mit zu berücksichtigen.
5. Da es die Absicht des vorliegenden Gesetzes ist, daß kein Geistlicher und Kirchen-
diener durch die Fixation in seinem deren Gegenstand bildenden Einkommen eine Ein-
busee erleiden soll, so ist schon an dieser Stelle hierauf zur Nachachtung bei Ermittelung
des Durchschnittsbetrags der zu fixirenden Einnahmen aufmerksam zu machen.
& 4. Insoweit es in einzelnen Parochieen an bestimmten Festsetzungen in Betreff
der Gewährung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Locals für Ertheilung des
Consirmandenunterrichts fehlt, wird Demjenigen in dieser Hinsicht nachzugehen sein, was
an dem einzelnen Orte herkömmlich ist.
1876. 103
Zu § 4 des
Gesetzes.