Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff- und Chaussee— 
Verbindungen, 
c) Abhaltung des Musterungs-Geschäfts an den Orten der Geschäftslokale der 
Civil-Vorsitzenden, 
d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen, 
e) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen. 
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs- 
und Landtags-Wahlen möglichst zu vermeiden. 
.Um der unter 3, d enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungs-Orte 
so zu wählen, daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als 
einen Tag (einschließlich des Rückwegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und 
gleichartigen Verbände zu Musterungs-Bezirken stattzufinden (8 1, 4). 
Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 200 nur aus- 
nahmsweise übersteigen. 
Sind seitens der Civil-Vorsitzenden gegen den durch den Landwehr-Bezirks-Komman- 
deur vorgelegten Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend 
der Ober-Ersatz-Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) mitgeheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt an- 
erkannt, Rechnung zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission 
herbeizuführen. 
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Civil-Vorsitzenden für Bereitstellung 
geeigneter Räumlichkeiten in den Musterungs-Orten. Es sind erforderlich: zwei helle 
geräumige Zimmer zur Abhaltung des Musterungs-Geschäfts und ein bedeckter 
Raum als Versammlungsort der Militärpflichtigen. 
8 60. 
Musterungs-Personal. 
Das Musterungs-Personal besteht militärischerseits aus dem Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur, einem Infanterie-Offizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen 
Unterpersonal. 
Die Zutheilung des Infanterie-Offiziers und des Militärarztes wird durch den 
Infanterie-Brigade-Kommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans 
(§ 59, 6) veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürf- 
nisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals. 
1876. 8
	        
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